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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abteilung. Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 1. Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Anlage 1. Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft.
  • Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft von Hamburg.

Full text

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 41 
  
bezirke. In jedem Bezirke hat der Wähler so viele Personen 
namhaft zu machen, wie der Bezirk Abgeordnete wählt. In der 
dritten Kategorie wird die Neuwahl für die jedes Mal ausscheidende 
Hälfte der Mitglieder von sämmtlichen Wählern dieser Kategorie 
vorgenommen und zwar in Einer Wahlhandlung, bei welcher jeder 
Wähler zwanzig Personen namhaft macht. 
18. 
Die Wahlen der ersten Kategorie finden an Einem Tage statt. 
Nachdem die allgemeinen Wahlen stattgefunden haben, wählen 
die zehn Wahlbezirke der Grundeigenthümer an Einem Tage. 
Zuletzt finden die Wahlen der dritten Kategorie ebenfalls an 
Einem Tage statt. 
Die Wahltage sind so zu bestimmen, daß sämmtliche Wahlen 
vor dem Erneuerungstermine beendigt sein können. Nachdem der 
betreffende Wahltag vom Senate bestimmt worden, erfolgt die 
öffentliche Aufforderung zu den Wahlen durch die Central-Wahl- 
commission, welche zugleich bekannt macht, wo und während welcher 
Zeit die Stimmzettel abzugeben sind. Das Wahlbureau muß in 
der Regel innerhalb des betreffenden Wahlbezirks, beziehungsweise 
innerhalb der betreffenden Abtheilung belegen sein. 
½ 
Die Wahlhandlung beginnt um 9 Uhr Vormittags und wird 
um 6 Uhr Nachmittags geschlossen. 
820. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses 
ist öffentlich. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllocale 
weder Discussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Be- 
schlüsse gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Discussionen 
und Beschlüsse der Wahlcommission, welche durch die Leitung des 
Wahlgeschäftes bedingt sind. 
„r21. 
Die Wahlen geschehen mittels Stimmzettels. 
Vor Abgabe des Stimmzettels hat der Stimmende seinen 
Namen den anwesenden Commissaren anzugeben und falls er den- 
hun nicht persönlich bekannt ist, sich über seine Person auszu- 
weisen.
	        

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