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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abteilung. Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 1. Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.
  • Anlage 1. Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft.
  • Anlage 2. Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts für Streitfragen zwischen dem Senat und der Bürgerschaft von Hamburg.

Full text

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 43 
  
entscheidet das Loos, welches in jedem Falle in der Central- 
Wahlcommission durch die Hand des Vorsitzenden der- 
selben gezogen wirdt. 
Wenn auf einem Stimmzettel ein Name unleserlich geschrieben 
oder die von dem Wähler gemeinte Person nicht genügend erkennbar 
ist, so wird dieser. Name als nicht geschrieben betrachtet. 
Wenn mehr als die vorschriftmäßige Anzahl von Namen auf 
einem Stimmzettel stehen, so gelten nur die voranstehenden. 
Wenn auf einem Stimnzettel derselbe Name zweimal steht, 
so gilt derselbe nur einmal. 
Wenn ein Stimmzettel weniger Namen enthält als er ent- 
halten sollte, so macht dieser Mangel denselben nicht ungültig. 
Stimmzettel, welche keinen Namen oder keinen lesbaren Namen 
enthalten, sind ungültig und werden bei Ermittelung des Wahl- 
ergebnisses nicht mitgezählt. 
626. 
Die Wahlprotokolle nebst sämmtlichen dazu gehörigen Schrift- 
stücken einschließlich der versiegelten Stimmzettel sind von den Be- 
zirks-Commissionen beziehungsweise den Abtheilungs-Commissionen 
fördersamst, jedenfalls aber so zeitig der Central-Wahlcommission 
einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des zweiten Tages nach 
dem Wahltermine in deren Hände gelangen. 
Die Central-Wahlcommission hat die ihr von den Bezirks- 
Commissionen mitgetheilten, beziehungsweise die von ihr selbst aus 
den Protokollen der Abtheilungs-Commissionen zu ermittelnden, 
Ergebnisse der Wahlen spätestens am Tage nach Empfang obiger 
Schriftstücke dem Senat mitzutheilen und öffentlich bekannt zu machen. 
6927. 
Wenn die Wahl eine Person trifft, die schon an einem früheren 
Tage gewählt war, so ist die zweite Wahl ungültig. Fand die 
Doppelwahl an demselben Tage Statt, so hat sich der Gewählte 
innerhalb dreier Tage darüber zu entscheiden, welche Wahl er an- 
nehmen will, widrigenfalls die Central-Wahlcommission die Ent- 
scheidung zu treffen hat. Es findet sodann eine Neuwahl Statt. 
Ist die Wahl auf eine Person gefallen, welche nach Art. 34, 
35 und 36 der Verfassung berechtigt ist, die Wahl abzulehnen, so 
1 Die gesperrten Worte sind durch die Bekanntmachung, betreffend 
Zuat zum § 25 des Wahlgesetzes, vom 10. Mai 1889 (Gesetzsammlung 1889 
106) eingefügt.
	        

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