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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abteilung. Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

22 Verfaffung von Lübeck. 
  
IX. zum Abschlusse von Staatsverträgen, welche den Handel, 
die Schiffahrt oder einen derjenigen Gegenstände be- 
treffen, welche der Mitgenehmigung der Bürgerschaft 
unterliegen. 
  
  
Art. 51. 
Der Bürgerschaft steht ferner eine Mitwirkung zu: 
X. bei der Verwaltung des Staatsvermögens sowie des 
Vermögens der evangelisch-lutherischen Kirchengemein- 
den und der öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten. 
In dieser Beziehung treten folgende Bestimmungen ein: 
1) Die Verwaltung des Staatsvermögens ist im All- 
gemeinen den Behörden übertragen, unter Leitung 
und Aufsicht des Senates. Ohne Zustimmung der 
Bürgerschaft können jedoch wesentliche Anderungen 
in den Wirkungskreisen der einzelnen Behörden und 
in der herkömmlichen Verwaltung und Benutzung des 
Staatsvermögens nicht vorgenommen, namentlich nicht 
Staatsgüter neu erworben oder veräußert, auch nicht 
in Erbpacht gegeben oder verpfändet werden. 
2) Die Vorstände der evangelisch -lutherischen Kirchen- 
gemeinden sowie die Vorsteherschaften der öffentlichen 
Wohlthätigkeitsanstalten können ohne Zustimmung 
der Bürgerschaft nicht zu denjenigen Verfügungen er- 
mächtigt werden, zu welchen sie nach den Estehenden 
Gesetzen die Genehmigung des Senates und der Bür- 
gerschaft nachzusuchen verpflichtet sind. 
3) Das Staatsbudget sowie das allgemeine Budget der 
öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten muß alljährlich 
der Bürgerschaft zur Genehmigung vorgelegt werden. 
Bei dieser Gelegenheit darf indessen den durch be- 
sonderen Rath= und Bürgerschluß bereits bewilligten 
S. 123. Einnahmen und Ausgaben die Genehmigung ein- 
seitig so wenig von dem Senate als von der Bürger- 
schaft versagt werden. . 
4) In der Regel sind alle Ausgaben aus der öffentlichen 
Kasse durch die Mitbewilligung der Bürgerschaft be- 
dingt. Es darf jedoch die letztere ihre Zustimmun 
zu einer nach der Aufgabe des Senates erforderlih 
werdenden Verstärkung der zu Ehrenausgaben des- 
selben sowie zur Bestreitung der Kosten diplomatischer 
 
	        

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