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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abteilung. Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Verfassung von Lübeck. 25 
  
Art. 55. 
In der ersten nach den regelmäßigen jährlichen Ergän- 
zungswahlen (Art. 54.) stattfindenden Versammlung erwählt 
der Bürgerausschuß aus seiner Mitte einen Wortführer und 
einen Stellvertreter desselben auf ein Jahr. Die Gewählten 
sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen. 
Der abtretende Wortführer kann zwar, wenn er im S. 15. 
Bürgerausschusse bleibt, wiederum auf ein Jahr zum Wort- 
führer gewählt werden, ist aber dieser Wahl Folge zu leisten 
nicht verbunden. Wird derselbe dagegen, nachdem er eine Zeit 
lang nicht Mitglied des Bür erahssschusses war, auf's Neue 
in denselben gewählt und sodann wieder zur Wortführung 
berufen, so ist er verbunden, diese und auch eine ihn unter 
gleichen Verhältnissen abermals treffende Wahl anzunehmen, 
jede fernere Wahl zum Wortführer des Bürgerausschusses aber 
abzulehnen berechtigt. 
Im Fall der Wortführer während seiner Wortführung 
aus dem Bürgerausschusse ausscheidet oder als solcher vom 
Bürgerausschusse entlassen wird, ist sein Nachfolger nur bis 
zur aichsten regelmäßigen Ergänzung des Bürgerausschusses 
zu wählen. 
Art. 56. 
Der Bürgerausschuß erwählt einen Protokollführer 
auf fünf Jahre. Derselbe wird in gleicher Weise, wie der 
Protokollführer der Bürgerschaft verpflichtet (Art. 35.) und 
ebenfalls aus der Staatskasse besoldet. Der abtretende 
Protokollführer kann sofort wieder gewählt werden. 
Der Protokollführer des Bürgerausschusses darf nicht 
zugleich Protokollführer der Bürgerschaft sein; er hat den 
letzteren jedoch in Behinderungsfällen sowohl in der Protokoll- 
führung als auch in den Archivargeschäften zu vertreten. 
Art. 57. 
Bei der Wahl des Wortführers und der Stellvertreter 
desselben, sowie bei der des Protokollführers muß die Mehr- 
heit aller abgegebenen Stimmen sich für eine und dieselbe 
Person entschieden haben. Mit einer etwa nöthigen Nach- 
wahl wird es ebenso, wie bei den Wahlen des Wort- 
#lrers. ud des Protokollführers der Bürgerschaft gehalten. 
rt. 36.
	        

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