Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Abteilung. Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang VI. Regulativ für das Verfahren in den Geheimcommissionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Übersicht des Inhaltes.
  • Anhang I. Gesetz, die Honorare der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang II. Gesetz, die Versetzung der Mitglieder des Senats in den Ruhestand betreffend.
  • Anhang III. Gesetz, das Austreten aus dem Senate betreffend.
  • Anhang IV. Verordnung, das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder der Bürgerschaft betreffend.
  • Anhang V. Bekanntmachung, die zwischen dem Senate und der Bürgerschaft in Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht geschlossene Vereinbarung betreffend.
  • Anhang VI. Regulativ für das Verfahren in den Geheimcommissionen.
  • Anhang VII. Bekanntmachung, die Ausführung des §. 86. (jetzt Art. 74.) der revidirten Verfassungs-Urkunde betreffend.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Lübeck: Verfahren in den Geheimcommissionen. 45 
g. 1. 
Nachdem die Einsetzung einer Geheimcommission beschlossen 
und deren Mitglieder nach Maßgabe des Art. 72. der Verfassung 
ernannt worden, ist Demjenigen unter ihnen, welcher bei der Wahl 
die meisten Stimmen erhalten hat, von dem Ergebnisse der Wahl- 
handlung Kenntniß zu geben. Derselbe hat hierauf die Commission 
innerhalb drei Tagen zusammen zu berufen. 
In ihrer ersten Versammlung erwählt die Geheimcommission 
aus ihrer Mitte einen Wortführer, sowie einen Stellvertreter 
desselben für Verhinderungsfälle und einen Schriftführer. 
Sodann verpflichten sich sämmtliche Mitglieder der Commission 
zur Geheimhaltung der in den Commissionssitzungen stattfindenden 
Verhandlungen bis nach beendigter Sache. 
Von sämmtlichen Wahlen, sowie von der erfolgten Verpflichtung 
ist den für die Verhandlungen mit der Geheimcommission vom 
Senate ernannten Commissaren Mittheilung zu machen. 
  
g. 2. 
Die Einladungen der Geheimcommission zu gemeinsamen 
Berathungen mit den Senatscommissaren erfolgen abseiten der 
Letzteren; die Berufung der Commission zu Sonderberathungen, 
wenn solche von derselben für erforderlich erachtet werden sollten, 
geschieht durch deren Wortführer. 
18. 3. S. 143. 
In den gemeinsamen Sitzungen führt der dazu vom Senate 
bestimmte Commissar, bei den besonderen Berathungen der Geheim- 
commission der von dieser erwählte Wortführer den Vorsitz. 
Die Protokollführung wird in den gemeinschaftlichen 
Sitzungen von einem dazu abgeordneten Senatssecretair, in den 
Sondersitzungen von dem durch die Geheimcommission aus ihrer 
Mitte ernannten Schriftführer wahrgenommen. 
F. 4. 
Die Zuziehung von Sachverständigen ist nur zu den ge- 
meinsamen Berathungen gestattet. Ein darauf gerichteter Antrag 
bedarf jedoch der Zustimmung der Senatscommissare und der Ge- 
heimcommission. 
Die Sachverständigen werden im gegebenen Falle ebenfalls 
dazu verpflichtet, über die in den Commissionssitzungen stattfindenden 
Verhandlungen Verschwiegenheit zu beobachten.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment