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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abteilung. Bremen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

2 
soviel wie möglich unseren Gegnern aufzuerlegen und darüber hinaus, 
innerhalb der Grenzen des Erreichbaren, nicht den Zufall entscheiden zu 
lassen, sondern eine gerechte Verteilung der Kriegslasten herbeizuführen. 
So ergibt sich, daß wir nach einem ##berblick über die Gesamthöhe des deut- 
schen Kriegsschadens uns der Frage zuwenden müssen, wie nach geltendem 
Recht die Verteilung dieses Schadens sich regeln würde. Der Krieg hat 
Verhältnisse geschaffen, wie sie kein Mensch vorausgesehen hat. Es leuchtet 
daher ohne weiteres ein, daß Gesetze, die vor einer Reihe von Jahrzehnten 
für die Regelung der Kriegsschäden erlassen worden sind, nicht ausreichen 
können, um die gewaltigen Lebensvorgänge zu erfassen, die sich jetzt vor 
unseren Augen vollziehen. Im Anschluß an die Darstellung des geltenden 
Rechts und seiner bisherigen Entwickelung wird sich also von selbst die Frage 
auftun, was unsere Gesetzgebung und Verwaltung den neuen Verhältnissen 
und Tatbeständen gegenüber an Rechtsvorschriften zu schaffen habe. 
Die vorliegende Schrift möchte zur Lösung dieser für das künftige Ge- 
deihen unseres Landes und Volkes wichtigen Frage beitragen und über den 
Kreis derer hinaus, die sich schon jetzt von Amts wegen damit befassen, in 
der Allgemeinbeit des deutschen Volkes Verständnis, Teilnahme und Mit- 
arbeit wachrufen. 
Was heißt Schaden? 
In unserer Gesetzgebung finden wir keine Bestimmung dafür. Was 
Schaden sei, wird als bekannt vorausgesetzt. Es empfiehlt sich aber doch, 
bei einer Erörterung gerade des Kriegsschadens kurz darzulegen, was unter 
Schaden im Rechtssinne zu verstehen sei. 
Schaden ist jede Verminderung oder Vernichtung menschlicher Werte. 
Hieraus ergeben sich zwei Merkmale: erstens, es muß eine wahrnehm- 
bare Veränderung vorliegen, irgendein Eingriff, der den vor- 
handenen Zustand oder seine Entwickelung beeinflußt; zweitens muß unser 
Werturteil diese Veränderung als eine Minderung oder gar Ver- 
nichtung des Wertes auffassen. Seit alten Zeiten unterscheidet man den 
unmittelbaren Schaden, die Entziehung eines bereits vor- 
handenen Wertes, und den mittelbaren Schaden, der sich nur in der 
Beeinträchtigung wertvoller Möglichkeiten äußert. 
Für den Kriegsschaden spielt diese Anterscheidung zwischen unmittelbarer 
Einbuße und entgangenem Gewinn eine große Rolle.
	        

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