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Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_10
Title:
Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Freie und Hansestadt Lübeck
Hanseatic City of Bremen.
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1897
Scope:
185 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abteilung. Bremen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.
  • Cover
  • Title page
  • Title page
  • I. Abteilung. Lübeck.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung I.
  • Vorbemerkung.
  • Bekanntmachung, die Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck betreffend.
  • Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck.
  • II. Abteilung. Bremen.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung II.
  • Vorbemerkung.
  • I. Bekanntmachung, die Verfassung der feien Hansestadt Bremen und die auf dieselbe sich beziehenden Gesetze betreffend.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Gesetze zu weiterer Ausführung einzelner Bestimmungen der Verfassung.
  • III. Abteilung. Hamburg.
  • Inhalt des X. Heftes, Abteilung III.
  • Vorbemerkung
  • Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg.

Full text

Verfassung von Bremen. 13 
d. alle ihm nach Maßgabe der Geschäftsordnung recht- 
zeitig zukommenden Anträge auf die Tagesordnung 
zu stellen und später eingegangene Anträge, Be- 
richte und sonstige Mitteilungen in der Versamm- 
lung selbst anzuzeigen; 
e. dem Senat von der Veranstaltung einer Versamm- 
lung unter Mitteilung der Tagesordnung zeitig 
Anzeige zu machen. 
Sonstige Obliegenheiten des Bürgeramts in Bezug auf 
die Geschäftsführung bleiben näherer Bestimmung des Gesetzes 
sowie beziehungsweise der Geschäftsordnung der Bürgerschaft 
vorbehalten. 
§ 48. Anträge auf Beratung und Beschlußnahme über 
einen Gegenstand können, dosern ie nicht vom Senat aus- 
gehen, nur durch einen Vertreter an die Bürgerschaft ge- 
langen. « 
Zu solchen Anträgen ist jeder Vertreter in der durch die 
Geschaͤftsordnung näher vorgeschriebenen Weise berechtigt. 
§# 49. Versammlungen der Bürgerschaft finden statt, so 
oft das Bürgeramt es für nötig erachtet. Zur Veranstaltung 
einer Versammlung ist dasselbe aber verpflichtet, wenn, unter 
Mitteilung der zu beratenden Gegenstände, entweder der Senat 
es für erforderlich hält, oder von wenigstens dreißig Ver- 
tretern schriftlich darauf angetragen wird. 
Die Ladungen zu den Versammlungen werden schriftlich, 
an jeden Vertreter besonders, erlassen und zwar spätestens am 
Tage vor der Versammlung. 
Sollte in einzelnen Fällen die Veranstaltung der Ver- 
sammlung so schleunig geschehen müssen, daß diese Frist nicht 
eingehalten werden oder die Ladung an! außerhalb der Stadt S. s. 
Bremen wohnende Vertreter nicht erfolgen könnte, so steht 
dieses der Gültigkeit der von der beschlußfähigen Zahl der 
Vertreter gefaßten Beschlüsse nicht entgegen. 
50. Zur aeschlufsasen der Versammlung ist die 
Teilnahme von werigstens ünfzig Mitgliedern erforderlich. 
Ausnahmsweise kann indes auch in Ermangelung dieser 
Zahl eine Beschlußnahme gültig erfolgen, wenn die Dring- 
lichkeit des Gegenstandes keinen Aufschub gestattet und dieses 
bei der hadung zu der Versammlung ausdrücklich angezeigt 
worden ist. Beantragt der Senat, daß wegen Dringlichkeit 
des Gegenstandes diese Ausnahme eintrete, 65 ist demgemäß 
zu verfahren. « 
  
  
  
  
  
 
	        

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