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Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

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Bibliographic data

fullscreen: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_2
Title:
Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Vierte vermehrte Auflage.
Scope:
121 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.
  • Cover
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  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849.
  • II. Die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.
  • III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. Gutachten der 17 Vertrauensmänner der Bundesversammlung.
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Full text

78 II. Die Entwürfe sog. der Erfurter Unionsverfassung. 
  
werden von den bürgerlichen Be- 
hörden geführt. 
Art. VI. 5. 150. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
8. 151. Das Unterrichts- 
und Erziehungswesen steht unter 
der Oberaufsicht des Staats; er 
übt sie durch eigene von ihm er- 
nannte Behörden aus. 
K 152. Unterrichts= und 
Erziehungs-Anstalten zu gründen, 
zu leiten und an solchen Unter- 
richt zu ertheilen, steht jedem 
Deutschen frei, wenn er seine Be- 
fähigung der betreffenden Staats- 
behörde nachgewiesen hat. Der 
häusliche Unterricht unterliegt 
keiner Beschränkung. 
K. 153. 
  
PV. 22) §5.151. Das Unter- 
richts= und Erziehungswesen steht 
unter der Oberaufsicht des Staa- 
tes; er übt sie durch von ihm 
ernannte Behörden aus. 
PV. 23) 5.152. Unterricht zu 
ertheilen und Unterrichts= und 
Erziehungs-Anstalten zu gründen 
und zu leiten, steht jedem Deut- 
schen frei, wenn er seine Be- 
fähigung der betreffenden Staats- 
behörde nachgewiesen hat. 
Abgesehen hiervon unterliegt 
der häusliche Unterricht keiner 
Beschränkung. 
Für die Bildung der Deutschen Jugend soll durch 
öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Eltern oder 
deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht 
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen 
vorgeschrieben ist. 
§. 154. Die öffentlichen 
Lehrer haben die Rechte der 
Staatsdiener. Der Staat stellt 
unter gesetzlich geordneter Be- 
theiligung der Gemeinden aus 
der Zahl der Geprüften die Lehrer 
der Volksschulen an. 
  
PV. 24) 5.154. Die öffent- 
lichen Lehrer haben die Rechte und 
Pflichten der Staatsdiener. 
Der Staat stellt unter gesetz- 
lich geordneter Betheiligung der 
Gemeinden aus der Zahl der 
Geprüften die Lehrer der Volks- 
schulen an. 
§. 155. Unbemittelten soll in allen Volksschulen und niederen 
Gewerbschulen freier Unterricht ertheilt werden. 
S. 156. Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen 
und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. 
Art. VII. 6. 157. Jeder 
Deutsche hat das Recht, sich mit 
Bitten und Beschwerden schriftlich 
an die Behörden, an die Volks- 
vertretungen und an den Reichs- 
tag zu wenden. Dieses Recht 
kann sowohl von Einzelnen, als 
  
PV. 25) §.157. Jeder Deutsche 
hat das Recht, sich mit Bitten 
und Beschwerden schriftlich an die 
Behörden, an die Volksvertre- 
tungen und an den Reichstag zu 
wenden. 
Dieses Recht kann sowohl
	        

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