Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_4
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst ihren Abänderungen. Samt drei Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Vierte, vermehrte Auflage.
Scope:
113 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 3. Der Etat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des vierten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850. Nebst ihren Abänderungen.
  • Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
  • Anlage 2. Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung der Reisekosten und auf Diäten.
  • Anlage 3. Der Etat.

Full text

S. 282. 
100 Anlage 3. Der Etat. 
  
der Staatseinkünfte, Abgaben und Steuern, nach den be- 
stehenden Gesetzen und Vorschriften, unter genauer Beachtung 
der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist; 
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden 
Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung des Staats- 
zweckes Abänderungen nöthig oder rathsam sind. 
. 13. 
Die Ober-Rechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden 
jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich 
erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und 
Schriftstücke, auch von den Provinzial= und den denselben unter- 
geordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen. 
Der Präsident der Ober-Rechnungskammer ist befugt, Bedenken 
und Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch 
Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung 
über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen. 
Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen= und 
Magazinrevisionen zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen 
Fällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem be- 
treffenden Verwaltungs-Chef davon vorherige Mittheilung zu machen, 
damit dieser sich an den Verhandlungen durch einen seinerseits ab- 
zuordnenden Kommissarius betheiligen kann. 
. 14. 
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche 
in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine all- 
gemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert 
oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Ober- 
Rechnungskammer mitgetheilt werden. 
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenver- 
waltung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß 
der Ober-Rechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige 
Bedenken, welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam 
machen kann. 
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahres- 
rechnungen und Justifikatorien werden von der Ober-Rechnungs- 
kammer erlassen. Dieselbe hat sich darüber zwar vorher mit den 
betheiligten Departements-Chefs in Verbindung zu setzen, bei ob- 
waltender Meinungsverschiedenheit steht ihr aber die entscheidende 
Stimme zu.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment