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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_4
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
Subtitle:
Nebst ihren Abänderungen. Samt drei Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Vierte, vermehrte Auflage.
Scope:
113 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 3. Der Etat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Cover
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  • Title page
  • Inhalt des vierten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850. Nebst ihren Abänderungen.
  • Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
  • Anlage 2. Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung der Reisekosten und auf Diäten.
  • Anlage 3. Der Etat.

Full text

1. Gesetz, betreffend den Staatshaushalt. Vom 11. Mai 1898. 87 
  
geldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (Gesetz-Samml. 
S. 209), gegen den Wohnungsgeldzuschuß aufgerechnet werden, als 
Einnahmen nachzuweisen. 
§. 30. 
Der Ausführung von Neubauten sowie von Reparaturbauten 
auf Kosten des Staates sind Bauanschläge zu Grunde zu legen. 
Inwieweit hiervon abgesehen werden darf, bestimmt der Minister 
der öffentlichen Arbeiten und soweit es sich um Bauten handelt, 
welche ohne dessen Mitwirkung auszuführen sind, der zuständige 
Minister. 
Unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Höhe 
der Bausumme, die Bauanschläge der technischen Revision und Fest- 
stellung durch die höchste Baubehörde oder durch die nachgeordneten 
Behörden unterliegen, ist Gegenstand Königlicher Anordnung. 
Mit den über die einzelnen Bauausführungen zu legenden 
Rechnungen sind der Ober-Rechnungskammer die erforderlichen bau- 
technischen Beläge vorzulegen. 
6. 31. 
Alle für Rechnung des Staates angekauften beweglichen Gegen- 
stände müssen bei der Rechnungslegung über die dafür verausgabten 
Geldbeträge entweder als vollständig verwendet oder in einer be- 
sonderen Naturalrechnung (5. 10 des Gesetzes vom 27. März 1872, 
betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungs- 
kammer, Gesetz Samml. S. 278) in Einnahme oder, insofern sie 
aus Utensilien oder Geräthschaften bestehen oder zu Sammlungen 
gehören, als inventarisirt nachgewiesen werden. 
Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen 
Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, 
so ist der Werth dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle 
insgesammt mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds 
zu vergüten, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes be- 
stimmt ist. 
Diese Vergütung findet nicht statt, wenn der Fonds, aus 
welchem die Beschaffung erfolgt ist, zur Beschaffung von Gegen- 
ständen der betreffenden Art auch für die Zwecke desjenigen Fonds 
bestimmt ist, welchem die Werthe der abgegebenen Gegenstände zu 
gute gekommen sind. 
Auch dürfen Sammlungsstücke von einer staatlichen Samm- 
lung an eine andere ohne Vergütung des Werthes abgegeben 
werden. 
. 84.
	        

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