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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend.
Volume count:
4
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sv. 202. 
80 Vierte Beylage zu der Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
unmittelbare oberste Behörde des Meldiat-Gebietes, und erläßt in 
Beziehung auf dieselbe unmittelbare Weisungen an die standes- 
herrlichen Behörden. 
C. 31. 
Die Standesherren üben die nach §5. 26. 27. und 28. ihnen 
zustehenden Rechte durch ihre Policey-Behörden und respective Herr- 
schafts-Gerichte aus; sie sind befugt, ihre Beamten mit Bericht zu 
vernehmen und Entschließungen darauf zu ertheilen, welche jedoch 
nach den Vorschriften und in dem Geiste der allgemeinen Landes- 
Gesetze verfaßt seyn müßen. 
In die Entscheidung der contentiosen Gegenstände, welche zur 
Competenz ihrer Gerichte gehören, dürfen sie sich nicht einmischen. 
S. 32. 
Ihre Gerichte stehen in Beziehung auf ihren policeylichen 
Wirkungskreis in einem gleichen Verhäliniße mit ven Königlichen 
Landgerichten. 
S. 33. 
Diejenigen Standesherren, welche ein geschloßenes Gebier von 
14 bis 20 tausend Seelen besitzen, können — so wie für die 
Gegenstände der Justiz — auch für die Gegenstände der Policey 
eine zweyte Instanz in einem für Beyde vereinigten Collegium 
bilven, welches den Nahmen: „Regierungs= und Justiz- 
Canzley“ führt. 
S. 34. 
Diese Regierungs-Canzley verwaltet in dem standesherrlichen 
Gebiete die Policey in allen Gegenständen, welche zum Wirkungs- 
kreise der Königlichen Negierung gehören, und Dieser nicht nach 
K. 29. besonders vorbehalten sind. « 
§.35. 
Dieselbe ertheilt den standesherrlichen Unter-Behörden Weisungen, 
empfängt von ihnen in der Eigenschaft einer unmittelbar vorgesezten 
Stelle ausschließend Bericht. — Sie führt die Aufsicht auf das 
untergeordnete Polizey-Personal, übt alle Befugniße der Disciplin 
aus, und verfügt die nöthigen Amts-Untersuchungen. Sie ent- 
scheidet als zweyte Instanz in streitigen administrativen Gegen- 
ständen, mit Vorbehalt des Recurses an die Königliche Staats- 
raths-Commission.
	        

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