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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Monografie

Persistenter Identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Titel:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Autor:
Binding, Karl
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
Wilhelm Engelmann
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1896
Umfang:
412 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.

supplement

Titel:
Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
supplement

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Volltext

Sp. 213. Gesetzblatt Sp. 214. 
für das 
Königreich Baiern. 
  
XII. Stück. München, Sonnabend den 4. July 1818. 
  
Inhalt. 
Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (Fünfte Beylage zu der 
Verfassungs-Urkunde des Reichs Titel V. 5. 4.) 
  
Ep. 213. E dict 
über den 
Adel im Königreiche Baiern. 
  
Titel I. 
Von Erlangung des Adels. 
8. 1. 
Der Weel wird durch eheliche Abstammung von einem adelichen 
Vater ererbt, oder durch Königliche Verleihung erworben. 
5. 2. 
Die vurch nachfolgende Ehe Legitimirten werden den ehelich 
Gebohrnen gleich geachtet. 
Durch Legitimation mittelst Königlichen Rescripts, durch 
Adoption, oder irgend einen andern Privat-Act kann der Adel 
nur mit ausdrücklicher Königlicher Bewilligung übertragen werden, 
welche dann für eine neue Verleihung gilt. 
Sp. 214. Soll der Legitimirte, der Avoptirte, den Besitz der adelichen 
Titel und Wappen der Familie desjenigen, von welchem er sein 
Recht ableitet, erlangen, so ist überdies die Einwilligung der 
Agnaten erforderlich. 
8. 3. 
Die Verleihung geschieht durch Adelsbriefe. 
Die Gesuche um einen Adelsbrief müssen mit den Angaben 
und Bescheinigungen der Personal-Verhältnisse, der Verdienste des
	        

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