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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Author:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.

supplement

Title:
Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern.
Volume count:
5
Document type:
Monograph
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 219. 
92 Fünfte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
Eine Strafe wegen solcher Vergehen, welche das Straf- 
Gesetzbuch als unverträgslich mit der Adels-Würde benennt, hat die 
nämliche, in dem Erkenntniß jedesmal auszudrückende Folge. 
Dieselbe trifft nur die Person 5“ Verurtheilten, und ist 
selbst für dessen Kinder unnachtheilig. 
Aufgehoben durch die fünfsigse Verfassungs- 
änderung v. 26. December 1871. A. 2. Ziff. (S. 
oben S. 27.) 
5. 18. 
Auf den Adel kann freywillig verzichtet werden. Von einem 
solchen ausdrücklichen Verzichte muß jedoch dem Könige durch das 
Staats-Ministerium des Königlichen Hauses die förmliche Anzeige 
geschehen. 
Der Verzicht ist ohne Nachtheil für die bereits gebohrnen 
Kinder des Verzichtenden, und noch mehr für andere Mitglieder 
der Familie. 
8. 19. 
Durch bloßen Nichtgebrauch erlischt das Recht auf einen 
immatriculirten Avels-Titel nicht, weder für den Nichtgebrauchenden, 
noch für die Nachkommenschaft. 
S. 20. 
Ein durch wenigstens zwey Generationen fortdauernder Nicht- 
gebrauch verbindet jedoch die nachfolgenden Abkömmlinge einer 
immatriculirten adelichen Familie, um Erneuerung des Abels. 
unter Vorlegung der Belweise ihrer Abstammung in der oben F§. 3. 
bey Nachsuchung eines neuen Adels vorgeschriebenen Art einzukommen. 
Die Erneuerung, welche unter dieser Voraussetzung nicht 
verweigert werden kann, wird sodann in der Adels-Matrikel bey 
der bereits immatriculirten Familie vorgemerkt, und im Falle, das 
der frühere Adelsbrief verloren gegangen, ein neuer, sonst nur ein 
Zeugniß über die geschehene Erneuerung ausgefertigt. 
5 21. 
Suspendirt wird der Gebrauch des Avdels-Titels durch die 
Uebernahme niederer, bloß in Handarbeit bestehender Lohndienste, 
durch die Ausübung eines Gewerbes bey offenem Kram und Laden, 
oder eines eigentlichen Handwerkes. 
Diese Verfügung dehnt sich jevoch nicht über die Dauer jener 
Suspensions-Gründe, noch auf die Kinder aus, welche sich nicht 
in gleichem Falle befinden.
	        

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