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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edict über d. gutsherrlichen Rechte n. d. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 101 
  
K. 34. 
Herrschafts-Gerichte, welche mittelst Anweisung eines ganzen 
Güter-Complexes, unmittelbar aus einer Königlichen Dotation oder 
in Folge abgeschlossener Staats-Verträge mit Ueberlassung der 
Gerichtsbarkeit, und der grundherrlichen Gefälle entstanden sind, 
bestehen nach der über die Dotation ursprünglich ertheilten Urkunde, 
und respective nach dem Inhalte des Staats-Vertrages, fort. 
S. 35. 
Patrimonial-Gerichte bilden sich: 
a) aus denjenigen Herrschafts-Gerichten, welche diese ihre Eigen- 
schaft nach den Bestimmungen der 55. 32. und 33. verlieren. 
in deren Bezirken jedoch im Jahre 1806 die Patrimonial- 
Gerichtsbarkeit ausgeübt worden ist, die von dem Inhaber 
wieder hergestellt werden kann; 
aus den bereits bestätigten und ausgeschriebenen Ortsgerichten, Sp. 2 
in sofern deren Bilvung sich gleichfalls auf ein früher da- 
selbst bestandenes Patrimonial-Gericht gründet; 
aus den übrigen schon in dem Jahre 1806 bestandenen 
Patrimonial-Gerichten, wenn sie auch bisher noch nicht in 
Orts- oder Herrschafts-Gerichte umgebildet wurden, in so 
ferne dieselben nach den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Edictes wieder als Patrimonial-Gerichte hergestellt werden. 
Die Besitzer der vorbenannten Gerichte erlangen über ihre 
Gerichtssassen neben der freywilligen auch die niedere streitige Ge- 
richtsbarkeit, wenn und wie sie dieselbe früher gehabt haben; stets 
nach Inhalt des H. 28. und unter der Voraussetzung, daß alle 
hierzu sonst noch erforderlichen Bedingungen erfüllt seyen. 
Ueber vie bemerkten Gerichtssassen bleibt ihnen die freywillige 
Gerichtsbarkeit auch für den Fall, wenn sie die vorgeschriebenen 
Bedingungen zu Ausübung der streitigen Gerichtsbarkeit nicht er- 
füllen können oder wollen. 
S 
# 
S 
1 
S 
F. 36. 
Wenn zur Errichtung der nach 68. 32—35. fortbestehenden 
Herrschafts- und Patrimonial-Gerichte ein Austausch Königlicher 
Unterthanen in der Art geschehen ist, daß mit demselben zugleich 
der Austausch der grundherrlichen Rechte verbunden wurde, so ver- 
bleiben beyde dem Guts= und Grundherrn in seinem Gerichtsbezirke, 
so fern nicht über wechselseitige Zurückgabe und Zurücknahme!9ein Sv. 2 .0 
freywilliges Uebereinkommen getroffen werden will.
	        

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