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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Author:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.

Preface

Title:
Vorbemerkung.
Author:
Binding, Karl
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

12 Vorbemerkung. 
  
Wamdlungen bis zur Gegenwart anschaulich machen“. Jede Aus- 
gabe giebt die ursprüngliche Quelle mit allen ihren Wandlungen 
und damit ein Spiegelbild der Geschichte des Staatsrechts auf der 
Basis der Verfassungstexte. 4 
Die Durchführung dieses nach meiner Uberzeugung für die 
Herausgabe solcher Quellen allein richtigen Grundgedankens stößt 
bei der bayerischen Verfassung auf außergewöhnliche Schwierigkeiten. 
Sie liegen zum Teil schon in der ursprünglichen Form dieser 
Verfassung selbst sowie in Inhalt und Ausdehnung ihrer Beilagen, 
zum andern in Zahl und Umfang ver Verfassungsänderungen, sowie 
darin, daß mehrmalige fundamentale Neuerungen auf demselben 
Gebiete, z. B. dem der Bildung der Stände sich vollzogen haben, 
endlich aber und fast zumeist in dem Verhältniß eines nicht kleinen 
Teiles der Verfassungsänderungen zur Verfassung selbst. 
Diese treten nicht in Gestalt eines formellen Ersatzes be- 
stimmter §#6 auf, sondern als durchaus selbständig gedachte Gesetze, 
vielleicht größeren Umfanges als die Verfassung selbst. oder, was 
fast noch schlimmer ist, als einzelne Artikel aus solchen Gesetzen. 
Dabei bewegen sich diese mehrfach nicht immer auf den Gebieten 
des Verfassungsrechtes im engeren Sinne, obgleich sie vielleicht die 
Natur des „Verfassungsgesetzes“ an sich tragen. 
Dazu kommt emdlich, daß relativ selten die „Verfassungs- 
änderungen“ ausdrücklichen Bezug auf die Stellen der Verfassung 
nehmen, deren Anderung sie beabsichtigen, so daß Zweifel über den 
Ort ihrer Einrückung in die Verfassung entstehen können 1. 
Diesen Schwierigkeiten gegenüber jenen Grundgedanken ganz 
aufzugeben wäre bequem aber tadelnswert; darüber, wie weit er 
durchzuführen, wie weit zu movificiren ist, lässt sich eine Entscheidung 
erst treffen, nachdem die sämmtlichen Verfassungsänderungen in 
unser Gesichtsfeld gerückt sind. 
V. Verxzeichniß der Gesetze, die sich als verfafungsänderungen 
oder anthentische Anslegungen der Verfassung oder ihrer Bei- 
lagen bezeichnen. 
Außer der 1., der 34. und der 35. sind sie alle unter Hin- 
weis auf Tit. X 6 7 der Verfassung ergangen: 
Erste Verfassungsänderung. Gesezblatt 1825. III. Stück. 
München. Montags den 19. September 1825. Sp. 31 ff. 
: Großes Verdienst in dieser Richtung hat sich die auf ganz anderen 
Grundanschauungen als die vorliegende Ausgabe beruhende, aber in ihrer 
Artt vortreffliche Ausgabe von Brater (N. Aufl, bearbeitet von Pfeill er-
	        

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