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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edictüber b. gutsherrlichen Rechte n. b. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 105 
  
S. 50. 
Der Gutsherr kann zwar bey dem Herrschafts= oder Patri- 
monial-Gerichte an seinem Wohnorte das Richteramt selbst über- 
nehmen; jedoch muß er sich der Nachweisung und Prüung seiner 
Kenntnisse, gleich andern ] Bewerbern, unterwerfen, und eine Aus- 
nahme findet nur dann statt, wenn etwa seine Tauglichkeit vurch 
seine vorherigen Dienste im Staate außer Zweifel gesetzt ist. 
Titel UN. 
Von den Dienstverhältnissen der gutsherrlichen 
Beamten. 
S. 51. 
Die Herrschafts-Richter und diejenigen Patrimonial-Richter, 
welche zugleich die streitige Gerichtsbarkeit auszuüben haben, so 
wie diejenigen Gutsherren, welche die gutsherrliche Gerichtsbarkeit 
persönlich verwalten (§. 50.), werden von der vorgesetzten Kreis- 
Regierung unmittelbar, solche Patrimonial-Gerichtshalter aber, 
welche blos auf die freywillige Gerichtsbarkeit beschränkt sind, aus 
Auftrag der Kreis-Regierung von dem betreffenden Landgerichte 
verpflichtet. 
S. 52. 
Alle gutsherrlichen Gerichts-Beamten leisten bey ihrer An- 
stellung und Verpflichtung auch den für die unmittelbaren König- 
lichen Beamten vorgeschriebenen Eid nach Maaßgabe der Verfassungs- 
Urkunde Titel X. 9. 3. — Der Gutsherr kann sich von seinen 
Beamten einen besondern Eid darüber leisten lassen, daß dieselben 
alle diejenigen Verpflichtungen beobachten werden, welche ihnen das 
gegenwärtige Evict und die Gesetze des Reichs gegen ihre Guts- 
herren auflegen. . 
l§.53. 
In Beziehung auf den Gerichtsstand sind die Herrschafts- 
Richter, und viejenigen Patrimonial-Gerichtshalter, welche mit den 
Functionen der streitigen Gerichtsbarkeit bekleidet sind, den Land- 
richtern gleichgestellt. Die Actuare und diejenigen Patrimonial= 
Beamten aber, welche blos die freiwillige Gerichtsbarkeit ausüben, 
haben ihren Gerichtsstand bey den Landgerichten; ist aber ihr Wohn- 
sit nicht in dem nämlichen Landgerichte, in welchem das von ihnen 
Sp. 238. 
Sp. 239.
	        

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