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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Ep. 240. 
Spvp. 211. 
106 Sechste Beylage zu der Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
verwaltete Patrimonial-Gericht liegt, so sind sie dem ordentlichen 
Gerichte des Wohnorts unterworfen. 
5. 54. 
Die Bestimmungen des Epicts über die Verhältniße der 
Staatsviener vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt, 
sind auch bey demjenigen Personal der Herrschafts-Gerichte, so wie 
der Patrimonial-Gerichte erster Classe anwendbar, welches mit den 
Functionen des Richteramtes bekleidet ist. Dasselbe muß daher 
rücksichtlich der Besoldung, der definitiven Anstellung, der Ent- 
setzung oder Entlassung, und der Versetzung in den Ruhestand, 
so wie der Pension für Wittwen und Kinder, welche der Gutsherr 
zu Übernehmen hat, ganz nach dem Inhalte jenes Edicts behandelt 
werden. Die Bestallungen der Beamten sind jedesmal mit dem 
Gesuche um die Bestätigung vorzulegen. Den Herrschafts-Richltern 
soll ein fixer Gelvgehalt von wenigstens 800 fl. jährlich, und den 
Patrimonial-Gerichtshaltern, welche die streitige Gerichtsbarkeit aus- 
üben, ein solcher Gehalt von wenigstens 600 fl. ausgeworfen 
werden. - 
§.55. 
Den Patrimonial-Gerichtsherren ist gestattet, mit der Stelle 
eines Patrimonial-Richters zugleich jene eines Verwalters zu ver- 
einigen, und beyde Stellen einem und dem nämlichen Individuum 
zu übertragen, jedoch muß dasselbe die zur Bekleidung eines Richter- 
amtes gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen, und demselben 
müssen als Richter, wenn ihm die Geschäfte eines Verwalters wieder 
entzogen werden, alle auf das Verhältniß eines öffentlichen Staats- 
dieners gegründeten, in dem §. 54. ausgedrückten Rechte, richter- 
licher Gehalt und Vorzüge ungeschmälert vorbehalten bleiben. 
S. 56. 
Sollte der Gutsherr sein Patrimonial-Gericht in der bemerkten 
Art bis zum 1. Januar 1820 (5. 40.) nicht bestellen wollen, so“ 
bleibt er auf die freiwillige Gerichtsbarkeit über seine vormaligen 
Gerichts-Hintersassen beschränkt. Der hiefür aufgestellte Patri- 
monial-Beamte, so wie die Actuare der gutsherrlichen Gerichte haben 
auf die besonderen Rechte eines Staatsdieners, und daher auch 
auf Stabilität keinen Anspruch. Die Bestimmung der dießfallsigen 
Verhält niße und insbesondere des Gehaltes bleibt der freyen 
Uebereinkunft zwischen dem Gutsherrn und dem Beamten anheim 
gestellt.
	        

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