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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edict über b. gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 107 
S. 57. 
Die Heiraths-Bewilligungen haben die Herrschafts= und Patri- 
monial-Gerichts-Beamten bey dem Gutsherrn nachzusuchen. Die 
Reise-Bewilligungen werden diesen Beamten von der Kreis-Regie- 
rung benehmlich mit dem Appellations-Gerichte ertheilt, auf vor- 
läufig nachgewiesene Genehmigung des Gutsherrn. 
5. 58. 
Die Patrimonial-Beamten können nach Beschaffenheit ihrer 
Qualification auch in dem Staatsvienste Anstellung und Beförde- 
rung erhalten. 
S. 59. 
Der Gutsherr haftet für den aus den Amtshandlungen seiner 
Beamten entstehenden Schaden in dem nämlichen Maaße, wie der 
Königliche Fiscus für die unmittelbaren Beamten. Wenn der 
Gutsherr die Gerichtsbarkeit selbst zum Nachtheil der Unterthanen 
ausübt, so wird er von der betreffenden Oberbehörde durch Straf- 
befehle zur Ernennung eines tauglichen Beamten angehalten, und 
bey fernerem Verzuge auf seine Kosten die Bestellung verfügt. 
S. 60. 
Wenn der Gutsherr bey seinen Beamten Dienstgebrechen 
wahrnimmt, so hat er davon die Regierung, oder, wenn die 
Sache in die Justizpflege einschlägt, das Appellations-Gericht des 
Kreises in Kenntniß zu setzen, damit die erforderliche Untersuchung, 
und hiernach vie weitere gesetzliche Einschreitung veranlaßt werde. 
F. 61. 
Will der Gutsherr den Herrschafts-Beamten nach den Be- 
stimmungen des §. 54. quiesciren, so muß er von jever verfügten 
Quiescirung eines solchen Beamten eben so, wie von jeder ver- 
fügten Entlassung, welche ihm in Ansehung seiner mit der streitigen 
Gerichtsbarkeit nicht bekleideten Patrimonial-Gerichtshalter und der 
Actuare zusteht, bey der Kreis-Regierung und dem Appellations= 
Gerichte die Anzeige machen. Die Renten-Verwaltung kann der 
Gutsherr seinen Beamten in jedem Falle nach Gutdünken abnehmen. 
S. 62. 
Dem Gutsherrn kömmt in Justizsachen, außer der bloßen 
Einsichtmahme, keine Concurrenz mit seinem Gerichte zu, und er 
hat sich aller Einmischung hierin zu enthalten, bey Vermeidung 
Sp. 212.
	        

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