Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 250. 
112 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
des geschlossenen Vergleiches dem Gerichte, bey welchem der Streit 
anhängig ist, zur Wissenschaft zuzusenden. 
5. 79. 
Ihnen steht in ihren Bezirken die Führung der Hypotheken- 
Bücher zu; auch besorgen sie das Vormundschaftswesen, so weit 
es die Bestellung der Vormünder und Curatoren über Unmündige 
und Minderjährige, wenn hierüber kein Streit besteht, wie auch 
die Stellung der Rechnungen betrifft. 
5. 80. 
Diese in den Is. 74—79. benannten Handlungen der willkühr- 
lichen Gerichtsbarkeit können auf Seite des Patrimonial-Gerichts weder 
über die Person, noch über die Güter des Gutsherrn ausgeübt 
werden, und insbesondere darf derselbe bey den Gegenständen, 
worüber das Patrimonial-Gericht ] Vergleiche aufnimmt, keineswegs 
betheiligt seyn. 
8. 81. 
Jedes Patrimonial-Gericht zweyter Classe ist verpflichtet, wenn 
die bey demselben begonnenen Jurisdictions-Handlungen eine richter- 
liche Untersuchung und Entscheivung nöthig machen, nicht nur die 
Theile vor das competente Gericht zu weisen, sondern auch die 
bereits gesammelten Acten-Stücke alsobald mit ver Anzeige des 
Streit-Gegenstandes dahin zu übergeben. 
KP. 82. 
Landgerichtliche Vorladungen an die gutsherrlichen Hintersassen 
sollen auch in den Fällen, wo sie den Landgerichten unmittelbar 
untergeordnet sind, durch die Patrimonial-Gerichte insinuirt, und 
auf gleiche Weise können die landgerichtlichen Urtheile gegen er- 
wähnte Hintersassen von eben jenen Patrimonial-Gerichten auf die 
von den Landgerichten vorgeschriebene Weise vollstreckt werden. 
F. 83. 
Uebrigens ist den Gutsherren gestattet, von der Verwaltung 
der Justiz im Allgemeinen bey ihren Herrschafts= und Patrimonial- 
Gerichten, und insbesondere von dem Zustande des Vormurdschafts-, 
Depositen= und Hypotheken-Wesens Einsicht zu nehmen, um die 
Abstellung der befundenen Mängel veranlassen zu können.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Supplement

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment