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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 253. 
Sp. 254. 
114 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
g. 89. 
Wenn gegen einen Uebertreter der Orts-Policey eine Geld- 
strafe von mehr als 10 fl. oder ein Polizey-Arrest von mehr als 
3 Tagen verhängt werden soll, so muß das Patrimonial-Gericht 
vor der Bekanntmachung die Bestätigung des Landgerichts erhohlen. 
Aus dem Wirkungskreise der Patrimonial-Gerichte sind aus- 
geschieden, und zur Behandlung der Landgerichte vorbehalten: alle 
Policey-Uebertretungen, wobey die Thatsache der Uebertretung gegen 
die Abläugnung des Beschulvigten erst vurch vorläufsige Beweise- 
führung hergestellt werden muß. 
1! Desgleichen alle streitigen Policey-Gegenstände, nahmentlich 
auch jene, welche auf Cultur= oder Gewerbs-Beeinträchtigungen, 
auf Gemeinde-Recht, Concurrenz.Pflichtigkeit und Maaßstab und 
dergleichen Bezug haben, wenn über Angelegenheiten dieser Art 
kein Vergleich zu Stande kömmt; ferner die Privat-Genugthuung, 
wenn darüber vom Nichter erkannt werden sell. 
5S. 90. 
Weiter stehen den Patrimonial-Gerichten nicht zu, und sind 
ebenfalls den Lanpgerichten vorbehalten: 
a) Alle allgemeinen Verfügungen in Bezug auf die öffentliche 
Ruhe unv Sicherheit im ganzen Bezirke, mit Vorbehalt der 
Vollziehung durch die Patrimonial-Gerichte, der schleunigen 
Anzeige derselben an die vorgesetzten Landgerichte in den sich 
dießfalls ergebenden Fällen, und der nothwendigen augen- 
blicklichen Einschreitung; 
die Ertheilung der Reise-Pässe an die gutsherrlichen Hinter- 
sassen; die Untersuchung und Bestrafung Fremver, deren 
Pässe unregelmäßig befunden worden, und die gesetzliche 
Behandlung der gemeinen und gefährlichen Landstreicher; 
die Leitung der Armenpflege, in soweit dafür ein gemein- 
samer Verband des ganzen Landgerichts-Sprengels oder 
mehrerer Bezirke besteht; 
die Ausstellung der Dienstboten-Bücher, in sofern solche auch 
außerhalb dem Patrimonial-Gerichts-Bezirke gültig seyn 
sollen; 
die gesetzliche Einschreitung und Verfügung wegen Mißbrauchs 
der Preß-Freyheit, und entdeckter Winkel-Pressen; 
) die Annahme von Handwerkern, und alle Gewerbs-Verlei- 
hungen ohne Unterschied, rücksichtlich welcher die Patrimonial- 
Gerichte die angebrachten Gesuche blos zu instruiren haben; 
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14 
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