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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 260. 
Sp. 261. 
118 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkundedes Königreichs 
G. 
Outern. 
K. 101. 
In den eigentlichen Gemeinde-Angelegenheiten steht den Herr- 
schafts= und Patrimonial-Gerichten zu: die Leitung der Wahl der 
Gemeinde-Behörden, der Gemeinde-Vorsteher und der Pfleger, so 
wie der besondern Bevollmächtigten; die Bestärigung ver Wahlen 
in den Rural-Gemeinden, und die Einweisung und Verpflichtung 
der Bestätigten. 
Bey den Magistraten der grundherrlichen Städte und Märkte 
leiten die Gutsherren vurch einen eigenen Commissaire oder durch 
ihre Gerichts-Beamten die Wahl, erstatten an die Kreis-Regierung 
den Wahlbericht, und nehmen nach erfolgter Bestätigung die Ver- 
pflichtung und Einweisung der Bürgermeister vor. 
1 6. 102. 
Bey denjenigen Gemeinde-Verhandlungen, wozu die Geneh- 
migung der vorgesetzten Gerichte verordnungsmäßig erforderlich ist, 
kann diese Genehmigung nur von den Herrschafts-Gerichten ertheilt 
werden. Die Patrimonial-Gerichte hingegen sind auf das Recht 
der Erinnerung beschränkt, und müssen die fragliche Genehmigung 
von denjenigen Landgerichten erhohlen, welchen sie untergeben sinv. 
K. 103. 
In den Gemeinde-Angelegenheiten der Rural Gemeinden bleibt 
zwar, nach H. 100. der oft gedachten Verordnung vom 17. May 
d. J., der Gemeinde-Vorsteher das Haupt-Organ des Gemeinde- 
Ausschußes; er leitet demnach und versammelt die Gemeinde, erhohlt 
ihre Beschlüsse, und verkündet die ihm von dem gutsherrlichen 
Gerichte mitgetheilten Königlichen Befehle und Verordnungen. 
Wo jevoch der gutsherrliche Gerichtshalter in der Gemeinde 
selbst seinen Wohnsitz hat, kann derselbe die Verkündung der König- 
lichen Verordnungen selbst vornehmen, so wie auch die im oben- 
gedachten §. 100. dem Gemeinde-Vorsteher übertragene Führung 
und Bewahrung des Gemeinde-Buchs, des Inventariums, der 
Concurrenz-Rolle für die Anlagen und des Lagerbuchs, dann des 
Duplicats der Tauf= Trau= und Sterb-Register selbst besorgen, 
wobey er aber den Gemeinde-Vorsteher als seinen Gehülfen bey- 
zuziehen verbunden ist. In den übrigen von dem Sitze des 
I gutsherrlichen Gerichtshalters entfernten Gemeinden verbleiben 
diese Obliegenheiten dem Gemeinde-Vorsteher unter der Aussicht und 
Leitung des Erstern.
	        

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