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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse.
Volume count:
7
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 289. 
136 Si:# emner# 842 D. 2 22 02.4 24.222 
B 9 "B 
haftet, so soll das Gericht den Gläubigern den Zustand dieses 
Vermögens eröffnen, und sich bestreben, zwischen ihnen und ' den 
Fiveicommiß Folgern eine Uebereinkunft zu Stande zu bringen. 
Die Forverungen, welche ein Gläubiger auf dem Fideicommisse 
stehen läßt, können die Eigenschaft einer Fideicommiß-Schuld erster 
Classe erhalten; jedoch muß nicht nur das im §. 2. bestimmte 
Grunvvermögen unbeschwert bleiben, sondern auch für diese Schul- 
den ein Tilgungsplan (F. 69.) entworfen, und nach erfolgter ge- 
richtlichen Bestätigung der Fideicommiß-Matrikel einverleibt werden. 
K. 28. 
Wenn sich entweder gleich bey der Errichtung oder bey den 
nur bedingt bestätigten Fiveicommissen . 20.] in der Folge ein 
Mangel an dem, zur Gründung eines Familien-Fideicommisses 
nothwendigen Vermögen bezeigt; so können diejenigen, welche zum 
Fideicommisse berufen sind, das Mangelnde entweder aus eigenem 
Vermögen oder durch Verwendung der Früchte zur Vermehrung 
der Substanz nach der im §. 10. enthaltenen Bestimmung ergänzen, 
und hiervurch die sideicommissarische Disposition aufrecht erhalten. 
Kann die Disposition als Familien-Fideicommiß nicht bestehen, so 
bleibt sie als eine fiveicommissarische Substitution (§. 109) gültig. 
S. 29. 
Nach geendigter Instruction ist die Errichtung des Fideicom= 
misses in wiederholte und nähere Prüfung zu nehmen, und von 
ldem Appellations-Gerichte die Bestätigung, wenn es an einem 
wesentlichen Erforderniße mangelt, abzuschlagen, oder wenn es daran 
nicht mangele, zu ertheilen. Diese Bestätigung wird im Falle der 
S 10. und 28 unter der Bediugung, daß innerhalb des bestimm- 
ten Zeitraumes das zur Errichtung eines Fideicommisses erforder- 
liche Grundvermögen hergestellt werde, im Falle des §. 20. aber 
mit Vorbehalt der Rechte der Notherben auf den Pflichttheil, 
ertheilt. 
8. 30. 
Im Falle der nach 5. 29 zu ertheilenden Bestätigung wird 
darüber eine Urkunde ausgefertiget, welche sämmtliche Bestandtheile 
und Bedingungen des Fideicommisses enthalten muß; diese wird 
sodann in die Fideicommiß-Matrikel eingetragen, durch das All- 
gemeine Intelligenz-Blatt bekannt gemacht, und deren Vormerkung 
in den Hypotheken-Büchern des Orts, wo ein zum Fideicommiß 
gehöriges Gut gelegen ist, von dem Appellarions-Gerichte ver- 
anlaßt.
	        

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