Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse.
Volume count:
7
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 252. 
Sp. 203. 
138 Siel % M.u) Deemeeren. 4 022— 2422 
SÖ I B u utern 
  
daran die fideicommissarische Eigenschaft erneuert, seinen Notherben 
zwar keinen Pflichttheil schuldig; ihnen gebührt jedoch in Ermang- 
lung eines andern Vermögens aus dem Fideicommisse nicht nur 
eine verhältnißmäßige Alimentation, sondern auch dessen Töchtern 
bey der Verehelichung eine beständige, den vormaligen Fideicommiß- 
Rechten angemessene Aussteuer. 
F. 36. 
Dagegen dürfen zum Schaden des Pflichttheiles, welcher den 
Notherben aus dem übrigen Vermögen des Constituenten gebührt, 
die Schulven desselben nicht auf das Allodial Vermögen allein hin- 
gewiesen, sondern sie sollen, was die Ausmessung des Pflichttheiles 
angehet, zwischen dem Vermögen, an welchem der Fideicommiß- 
Verband erneuert wird, und zwischen dem übrigen Vermögen in 
solgender Art vertheilt werden: 
1) die alten Fideicommiß-Schulven, und die nach gegenwärtigem 
Evicte als Fideicommiß-Schulden Ir Classe anzuseshenden, 
dürfen von dem Allovial-Vermögen nicht abgezogen werden; 
2) Von den übrigen Schulden des Constituenten aber wird nach 
dem Verhältniße, in welchem das Allodial-Vermögen, und 
das zum neuen Fiveicommisse verwendete vormalige Fideicom- 
miß-Vermögen gegen einander stehet, ausgeschlagen, wie viel 
davon auf das Fideicommiß= oder auf das Allovial-Vermögen 
fällt, und hiernach wird das Pflichttheil berechnet. 
S. 37. 
Die Erneuerung vormaliger Fideicommisse findet bloß für 
die Descendenten der dermaligen Constituenten statt, auch tritt 
unter diesen Descendenten die bey dem vorigen Fiveicommisse be- 
standene Successions-Ordnung wiever ein, so ferne nicht die Be- 
theiligten sich zu einer andern Successions-Orbdnung verstehen. 
Wenn jedoch mehrere Linien einer Familie vormals verschie- 
dene Fideicommisse unter einem gemeinschaftlichen fiveicommissari- 
schen Verbande besessen haben, und diesen Verbauv unter sich wieder 
herstellen, oder die vormaligen verschiedenen Fideicommisse in ein 
Familien-Fideicommiß vereinigen wollen, so kann die Erneuerung 
des Fideicommisses auch darauf erstreckt werden. 
F. 38. 
Alle andern Substitutionen und Regredient-Ansprüche, welche 
durch die frühern Gesetze mit Aufhebung der Familien-Fidei-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Supplement

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment