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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse.
Volume count:
7
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Ep. 319. 
Sp. 320. 
154 Sn# V * A-IVURRRGGER: —a 
BrSÖ N 8 1 W#o###terk. 
  
Appellations-Gerichte vorgelegt, und von demselben nach 
vollständiger Instruction der Sache geprüft werden; 
das Appellations-Gericht hat sämmtliche Betheiligte, und 
statt der Abwesenden oder Minderjährigen veren schon be- 
stellte over für diesen Gegenstand besonders zu bestellende 
Curatoren, auch den von Amtswegen für diesen Fall be- 
sonders aufzustellenden Vertreter des Fideicommisses und der 
Nachkommenschaft, vorzuladen, denselben die Gründe und 
den Plan der Auflösung umständlich zu eröffnen, unr ihre 
Erklärung darüber aufzunehmen. Unter den Betheiligten 
sind nicht nur alle zu Fideicommiß-Folge Berechtigte, sondern 
auch die Substituirten begriffen. 
3) Wenn einer der Betheiligten seine Einswilligung in die Auf- 
lösung des Fiveicommisses verweigert, so kann das Fidei- 
commiß nicht aufgelößt werden. Der Widerspruch des Fidei- 
commiß-Vertreters hindert jedoch die Auflösung nicht weiter, 
als dessen Gründe für überwiegend erachtet werden. 
4) Das Apxpellations-Gericht prüft die Sache, erwägt die für 
oder gegen die Auflösung vorgebrachten Gründe, berücksichtiget 
die dabey etwa verflochtenen, und ungekränkt zu belassenden 
Rechte Dritter, und faßt wegen Versagung oder Ertheilung 
der Genehmigung die geeignete Entschließung. 
S. 98. 
Bey dieser Auflösung des Fiveicommisses werden die rechtlichen 
Folgen derselben vurch die hierbey festgesetzten Bedingungen be- 
stimmt; dasjenige, worüber nichts festgesetzt wurde, bleibt dem 
letzten Besitzer. 
2 
— 
  
S. 99. 
Wenn der letzte Besitzer keine zur Fideicommiß-Folge berufene 
und fähige Nachkommenschaft hinterläßt, auch für diesen Fall Nie- 
mand in das Fiveicommiß substituirt ist, so genießt derselte das 
Recht, darüber von Todeswegen frey zu disponiren, und es tritt, 
wenn er hievon keinen Gebrauch macht, nach seinem Absterben die 
gemeine Intestat-Erbfolge ein. 
. 100. 
Bey jever Auflösung eines Fideicommisses fällt das aus einer 
Königlichen Dotation herrührende Vermögen an den Staat zurück, 
und die mit demselben verbundenen Lehen sind nach dem Lehen- 
Epicte zu beurtheilen.
	        

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