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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit.
Volume count:
8
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edict über die Siegelmüßigleit. 159 
g. 6. 
Hypothecar-Verschreibungen siegelmäßiger Personen erlangen 
nicht eher die Kraft einer wirklichen Hypothek, als bis sie nach 
den Bestimmungen des Gesetzes in die öffentlichen Hypothecar= 
Bücher eingetragen sind. Wo diese noch nicht bestehen, müssen So. 238. 
sie bey Gericht zu Protocoll genommen werden. 
5. 7. 
Siegelmäßige Grundherren können, wenn sie auch vie grund- 
herrliche Gerichtsbarkeit nicht haben, die aus dem Grund-Verbande 
hervorgehenden Urkunden ohne Mitwirkung der Obrigkeit errichten 
und fertigen. 
5. 8. 
Bey Absterben eines Siegelmäßigen steht das Recht der Ver- 
siegelung dessen männlichen Blutsverwandten von väterlicher oder 
mütterlicher Seite zu, wenn sie ebenfalls siegelmäßig und bey der 
Erbschaft nicht betheiligt sind. Sie können dieses Recht nur in 
eigener Person und in Beyseyn nicht betheiligter Zeugen ausüben. 
Befinden sie sich nicht gleich an Ort und Stelle, so soll zwar 
die Sperre von der ordentlichen Obrigkeit angelegt, aber auf An- 
melden der gedachten Verwandten sofort wieder abgenommen werden. 
Diesen Verwandten stehet auch das Recht ver Beschreibung 
und gänzlichen Belhandlung der Verlassenschaft zu, so lange diese Sv. 27. 
als ein unstreitiges Rechts-Geschäft zu betrachten ist. 
5. 9. 
Hat eine siegelmäßige Person einen gleichfalls siegelmäßigen 
Executor ihres letzten Willens ernannt, so kommt diesem die Er- 
richtung des Inventars zu. 
8. 10. 
Die siegelmäßigen nächsten Verwandten eines verstorbenen 
Siegelmäßigen haben das Recht, für dessen Kinder Vormünder aus 
ihrer Mitte zu wählen, welche jedoch der Obrigkeit anzuzeigen sind. 
Im übrigen sollen während der Miwerjährigkeit, sowohl wegen 
der obrigkeitlichen Aufsicht als wegen der Vormundschafts-Rechnung, 
die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. 
K. 11. 
Der Siegelmäßige, welchem eine Vormundschaft übertragen 
wird, reicht die Vormundschaftspflicht bey der Obrigkeit schriftlich ein.
	        

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