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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt.
Volume count:
9
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edictüb. d. Verhält. b. Staatsdiener, vorz. i. Bez. u. ihr. Stand u. Gehalt. 165 
  
widerrufliche (nichtpragmatische) Funktionsbezug mit 
Ausschluß des Servises und Wohnungsgeldzuschusses. 
sowie der etwaigen für besondere Verrichtungen be- 
willigten Remuneration als Pension gewährt wird. 
g. 91. 
Die Dienst-Entsetzung, (Cassation) und die Dienst-Entlassung 
mit dem Verlust des Dienst-Ranges und Gesammtgehaltes (Dimis- 
sion) können nur nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung 
durch Erkenntniß der competenten Gerichts-Behörve erfolgen, # und 
die erste tritt noch als gesetzliche Folge der wegen eines gemeinen 
Verbrechens erkannten Criminal-Strafe ein. 
Der letzte Satz aufgehoben durch die fünfzigste Ver- 
fassungsänderung v. 26. December 1871 A. 2 Ziff. 24. 
S. oben S. 26. 27. 
8. 10. 
Ein Staats-Beamter und öffentlicher Diener kann auch wegen 
Verletzung der Amtspflicht durch Handlungen und Unterlassungen 
vermittelst rechtlichen Erkenntnisses degradirt oder entlassen werden, 
welche einzeln mit dieser Strafe vom Gesetze nicht bevrohet sind. 
wenn nach Inhalt des Straf-Gesetzbuches eine dreymalige Dis- 
ciplinar-Strafe fruchtlos geblieben ist. 
ö. 11. 
Um Disciplinar-Strafen mit der schweren Folge der Stellung 
vor Gericht in Wiederlholungs-Fällen verhängen zu können, wird 
erfordert, daß (gröbere, doch durch das Gesetz als Verbrechen oder 
Vergehen nahmentlich nicht bezeichnete Fehler ausgenommen) Fahr- 
läßigkeit, Unfleiß, Leichtsinn oder Unsittlichkeit, ungeachtet von 
Vorständen oder höhern Behörden angewandter Ermahnungen, 
Drohungen, selbst Verweise und Arrest, fortgesetzt werden, also 
nach der vritten Strafe den Character der Gewohnheit oder Un- 
verbesserlichkeit annehmen lassen. Jedoch zieht nicht jeder einzelne 
neue Fehler sogleich die zweyte oder dritte solche Disciplinar-Strafe 
nach sich, außer in dem vom Gesetze ausdrücklich vorgesehenen Falle. 
1 Zu den Km 9—15, die sich auf die disciplinäre Bestrasung der 
Beamten beziehen, beachte die fünfzigste Verfassungsänderüng 
v. 26. December 1871. Art. 151—154. 156—158. 160 Abs. I. 161 
Abs#. I. 162 Abs. I—III. 163. S. oben S. 26. 27. 
Für die Richter außer den „richterlichen Beamten der Militär- 
verwaltung“ kommt jetzt allein die 65. Verfassungsän derung, das 
Discipllinargeses für richterliche Beamte v. 26. März 1881 
(. oben S. 37) "on Betracht. 
  
Sp. 338.
	        

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