Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung.
Volume count:
10
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

4Edict über bie Stänbe-Versammlung. 177 
  
vierten und fünften Classe schwören ihn vor der Vornahme der 
letzten Wahl in Gegenwart der Königlichen Wahl-Commission. 
5. 13. 
Die Wahlstimme kann nicht durch Bevollmächtigte, sondern 
nur persönlich durch die aus der Classe hierzu berufenen Mitglieder, 
welche wenigstens 25 Jahre, und im Falle, wenn sie als Wahl- 
männer zu den letzten Wahl-Momenten aufzutreten haben, wenig- 
stens 30 Jahre alt sind, geführt werden. 
S. 14. 
A. Wahl der Grundbesitzer mit gutsherrlicher Ge- 
richtsbarkeit. 
Nach Erhaltung der Königlichen Ausschreibung erläßt jede 
Regierung an die in ihrem Bezirke befindlichen wohlfähigen: Mit- 
glieder dieser Classe mit Ausschluß verjenigen, welche bereits Sitz 
und Stimme in der ersten Kammer haben, einen besondern Aufruf 
zur Abgabe der Wahlstimme mit Bestimmung einer zerstörlichen 
Zeitfrist, setzt sie von der Zahl der für gedachte Classe aus dem 
Regierungs-Bezirke zu wählenden Abgeordneten in Kenntniß, und 
theilt ihnen zugleich ein nahmentliches Verzeichniß aller im näm- 
lichen Bezirke befindlichen wahlfähigen Mitglieder der Classe mit. 
Jedes wählende Mitglier übergiebt sodann in der bestimmten 
Zeitfrist mit Beyfügung der oben 5. 12. geforderten Eide #seine 
schriftliche Wahlstimme mit eigener Unterschrift und Fertigung, und 
sendet sie mit einem besonvern beliebigen Wahlspruche unmittelbar 
an den Königlichen Regierungs-Präsidenten ein. 
S. 15. 
Der Präsivdent der Regierung des Bezirks bestimmt den Tag 
zur Eröffnung der Wahlstimmen, und beruft hierzu die nächst- 
gelegenen fünf Mitglieder dieser Classe, in deren Gegenwart er 
mit Beyziehung der beyden Directoren der Regierung und eines 
Secretaire's als Actuar, jede einzelne Wahlstimme eröffnet, und 
sie mit Erwähnung des Wahlspruches, jevoch mit Verschweigung 
des Nahmens des Wählers, öffentlich bekannt macht. — Die Wahl- 
stimme wird in das Wahl-Protocoll aufgenommen, und am Ende 
ras Resultat der Wahl nach der Stimmen-Mehrheit berechnet und 
ausgesprochen, das Protocoll aber von sämmtlichen Anwesenden 
mit Ausnahme der allenfalls erwählten Abgeordneten unterschrieben. 
1 So das Gl. Correx. II: wahlfähigen. 
Deuische Staatsgrundgesetze. V. 12 
Sp. 350. 
Sp. 357.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Supplement

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment