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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung.
Volume count:
10
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

4Edict über die Stände--Versammlung. 185 
  
eintreten können. Die Beamten der Gutsherren müssen die 
Zustimmung derselben der dem Präaͤsidenten der Regierung 
zu machenden Anzeige beylegen. 
Dazu sechszehnte Verfafsungsänderung v. 23. Mai 
1846. S. unten Anhang 2 N. 9; s. S. 293 ff. Aufgehoben 
durch die 21. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848 A. 31. 
S. 45. 
Die Erklärung über die Ablehnung der Wahl muß von dem 
Gewählten sogleich, wie ihm die Ernennung zu einem Wahlmanne 
für die Versammlung des Regierungs-Bezirks bey der dritten, vierten 
und fünften Classe, oder zur wirklichen Auswahl in die Kammer 
bey der ersten und zweyten EClasse eröffnet wird, in den ersten 
Fällen bey dem Wahlbezirke jedes Decanats des treffenden Laud- 
gerichts oder der Stadt, in letzterem Falle aber bey der Königlichen 
Regierung des Bezirks übergeben werden. 
H. 46. 
Die Wahlmänner des einschlägigen Landgerichts, der betreffen- 
den Stadt oder Classe haben über die angebrachten Gründe vurch 
Stimmen-Mehrheit zu entscheiden. Im Falle der wirklichen Ent- 
lassung tritt das in der Reihe der Stimmenzahl nächstfolgende 
Individuum in dessen Stelle ein. 
S. 47. 
Nach der wirklichen Wahl hat keine Entschuldigung mehr statt, 
ausgenommen, es ergeben sich die erforderlichen und oben §. 42. 
angeführten Hinvernisse erst in der Folge während der Dauer der 
sechsjährigen Function, in welchem Falle die Kammer zu entscheiden hat. 
S. 48. 
Die durch dergleichen freywillige oder durch die nach den Be- 
stimmungen der Urkunde §5. 14. veranlaßten Austritte, so wie durch 
den Tod der Abgeordneten während der sechsjährigen Dauer der 
Versammlung erledigten Stellen werden aus dem gemäß der 
Stimmen-Mehrheit nächstfolgenden Ersatzmännern aus der nämlichen 
Classe und den nämlichen Regierungs-Bezirken ergänzt, weßhalb in 
den Wahl-Protocollen die Reihe ' der Gewählten auch in Hinsicht 
der Ersatzmänner genau zu bemerken, und jede Stimmen-Gleichheit 
bey letztern ebenfalls sogleich zu entscheiden kzmmt. Auf gleiche 
Weise tritt zu dem §. 44. Lit, c. bemerkten Falle, wenn die König- 
liche Bewilligung nicht ertheilt wird, der nächste Ersatzmann ein. 
Sp. 370. 
Sp. 371.
	        

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