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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung.
Volume count:
10
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 252 — 
eine gewisse Zeit oder für die Daner der Wahlperiode zu verhängenden Aus- 
schließung aus der Versammlung bestehen. Versagt der Magistrat seine Zu- 
stimmung, so trikt das im F. 36. vorgeschriebene Verfahren ein. 
S. 48. 
Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeinde- 
Vermögens; die Deklaration vom 26. Juli 1847. (Gesetz-Sammlung S. 327.) 
bleibt dabei maaßgebend. 
Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation in ihrer 
Gesammtheit gehört, kann die Scadtverordnetenversammlung nur insofern be- 
schließen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige 
Rechtstitel berufen ist. 
Auf das Vermögen der Korporationen und. Stiftungen haben die zur 
Stadtgemeinde gehörenden Einwohner (F. 3.) als solche, und auf dasjenige 
Vermögen, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwoh- 
ner gehört, haben andere Personen keinen Anspruch. 
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der 
Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es 
hierbei auf den Begriff von Bürger ankommt, sind die Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes C. 5.) an sich selbst nicht maaßgebend. 
S. 479. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
1) zur Verdußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche 
jenen gesetzlich gleichgestellt sind; 
2) zur Veräußerung oder wesemlichen Veränderung von Sachen, welche 
einen besonderen wissenschaftlichen, hisiorischen oder Kunsiwerth haben, 
namentlich von Archiven; « 
3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande 
belastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird; 
4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide, 
Haide, Torfstich und dergleichen). 
S. 50. 
Die freiwillige Verdußerung von Grundstücken 2c. (P. 49. Nr. 1.) darf 
nur im Wege der Lizitation auf Grund einer Tare stattsinden. 
Zur Gültigkeit der Lizitation gehört: 
1) eine öffentlich auszuhängende Ankündigung und Ausruf 
2) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder 
durch ein im Kreise erscheinendes Blatt; , 
s)e·sneFr1stvonsechsWochenvonderBekanntmachungbtszumLizita- 
tionstermine, und 
4) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz= oder Magistratsperson. 
Bei Veräußerung von Grundstücken, welche nicht mit Gebauden besetzt 
sind, 
 
	        

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