Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung.
Volume count:
10
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

1 Ediet über die Stände-Versammlung. 1 197 
l wird, zu prüfen, so wie bey jever nächstfolgenden Versammlung 
die seitherige Ausführung und Befolgung desselben zu untersuchen, 
und das Resultat den Kammern vorzulegen. 
6. 39. 
Damit der in der ständischen Versammlung genehmigte 
Tilgungs-Plan genau eingehalten werde, ist derselben Tit. VII. 
K. 14. das Recht eingeräumt, zwey Mitglieder zu ernennen, welche 
auch nach Beendigung ihrer Sitzungen fortwährend von allen 
Verhaudlungen der angeordneten Schulventilgungs-Commission ge- 
naue Kenntniß zu nehmen, und für die Befolgung der in der 
letzten Versammlung gerroffenen Bestimmungen zu wachen haben. 
Diesen Mitgliedern sollen vaher alle zehn Tage vie sämmtlichen 
Verhandlungen der Commission, die Journale und Hauptbücher 
zur Einsicht vorgelegt werden, und sie sind befugt, im Falle die 
Commission ihren gegründeten Bemerkungen gegen allenfallsige 
Ueberschreitungen der Befugnisse, oder Nichtbefolgung des ge- 
nehmigten Tilgungs-Planes unbeachtet lassen würde, dem Könige 
die gebührende Vorstellung zu übergeben, und bey der künftigen 
ständischen Versammlung ihre pflichtmäßige Anzeige zu machen. 
IIv Abschnitt. 
Beschlüsse und wechselseitige Mittheilungen der Kammern. 
—. 40. 
1 Wenn der Gegenstand nach §.22. zur Abstimmung vorbereitet 
ist, so entwirft der Präsident bis zur nächstfolgenden Sitzung die 
zur Entscheidung vorzulegenden Fragen in der Art, daß hierdurch 
der ganze Gegenstand erschöpft wird, und die Abstimmung nur mit 
Ja und Nein erfolgen kann. Die Fragen werden zwey Tage 
vor der Abstimmung öffentlich bekannt gemacht, und in dem 
Sitzungs-Saale angeheftet. 1. 
K. 41. 
4 Jedem Mitgliede steht es frey, über die entworfenen Fragen 
seine Erinnerungen vorzulegen, und dieselben sind erforderlichen 
Falls noch vor der Abstimmung durch einen Beschluß der Kammer 
zu berichtigen. 1. 
Sp. 388. 
Sp. 389.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Supplement

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment