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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 1. Der König und sein Haus.
Volume count:
1
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 245 
der Appanage eines Königlichen Prinzen auszumitteln wäre, so 
wird der König für solche einzelne Fälle das Abgängige ergänzen. 
Auf den Fall des Abganges einzelner Zweige von der Linie 
eines nachgebornen Prinzen wächst der eröffnete Antheil der Appa- 
nage mit den damit verbundenen Lasten des Witthums, so wie 
des Unterhalts und der Aussteuer der Prinzessinnen den übrigen 
Zweigen jener Inie gleichheitlich zu. Dem König bleibt jevoch vor- 
behalten, aus dieser eröffneten Appanage den Unterhalt und die 
Aussteuer der genannten Prinzessinnen zu bestimmen, wenn nicht 
schon früher der lezte Sprosse der abgegangenen Nebenlinie mit 
Königlicher Bewilligung hierüber Vorsehung getroffen haben sollte. 
S. 7. 
Ein appanagirter Prinz muß allzeit die in seinem Hause ge- 
troffenen Einrichtungen dem Könige zur Bestätigung anzeigen. 
. 3. 
So lange die Prinzessinnen ledig sind, muß für ihren standes- 
mäßigen Unterhalt gesorgt werden, welcher von dem Könige für 
seine Prinzessinnen Töchter in dem für das Königliche Haus ent- 
worfenen Etat jährlich bestimmt wird. 
ß. 9. 
Wenn der Monarch für den Fall seines Ablebens mit dem 
Regierungs-Nachfolger wegen des Unterhalts seiner zurückgelassenen 
Prinzessinnen keine besondere Verabredung getroffen hat, und die 
verwittwete Königin gleichfalls nicht mehr am Leben ist, so ist der 
Nachfolger verbunden, einer jeden volljährigen Prinzessin, sobald 
ein eigenes Haus für sie gebildet wird, bis zu ihrer Vermählung 
für ihren standesmäßigen Unterhalt eine jährliche Rente von 
wenigstens 24,000 Gulden, und höchstens 30,000 Gulden in 
monatlichen Raten anzuweisen. « · 
Ohne besondere Gründe kann aber, sobald die Prinzessin das 
25ste Jahr zurückgelegt hat, derselben die Bestellung eines eigenen 
Hauses nicht verweigert werden. 
18. 10. 
So lange die verwittwete Königin am Leben ist, und ihren 
Wittwenstand nicht ändert, verbleiben die ledigen Prinzessinnen 
Töchter in ihrem Hause unter ihrer unmittelbaren Aussicht, und 
empfangen von dem Thronerben für ihren Unterhalt die Hälfte 
Sp. 15. 
Sv. 16.
	        

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