Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Author:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.

Appendix

Title:
Anlage 1. Der König und sein Haus.
Volume count:
1
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

1. Königliches Familien-Statut vom 5. August 1819. 249 
  
liche Aufsicht hat auch bey der durch den verstorbenen Monarchen 
angeordneten Vormundschaft statt. 
S. 4. 
Sollte die verwittwete Königin vor beendigter Vormundschaft 
mit Tode abgehen, oder wegen eines gesetzlichen Hindernisses die 
Vormundschaft nicht fortführen können, so kömmt die Anordnung 
derselben dem nachgefolgten Monarchen, oder dem jevesmaligen 
Reichs-Verweser mit Vernehmung des Regentschafts-Naths zu. 
.18. 5. 
Die Prinzessinnen verbleiben unter der Kuratel des Monarchen 
oder des Reichs-Verwesers bis zu ihrer Vermählung, ohne Unter- 
schied, ob sie bey der verwittweten Königin sich befinden, oder ein 
besonderes Haus für sie gebildet worden ist. 
S. 6. 
Die Prinzen des Königlichen Hauses können für die Ver- 
waltung des Vermögens und die Erziehung ihrer minderjährigen 
Kinder Vormünder ernennen, diese müßen aber von dem Könige 
bestätiget werden. 
S. 7. 
Wenn der Vater entweder selbst keine Vormünder ernannt 
hat, oder die ernannten haben die Königliche Genehmigung nicht 
erhalten, so lömmt ihre Bestellung dem Könige zu. 
KS. 3. 
Die Vormünder müßen bey der Erziehung der Prinzen und 
Prinzessinnen dasjenige beobachten, was Titel IV. §. u. deshalb 
verordnet ist. 4 
F. 9. 
In Ansehung der Verwaltung des Vermögens haben sie die 
Vorschriften der Gesetze des Königreiches zu beobachten, jedoch wird 
bey ihren Handlungen, wo bey Privaten die Bestätigung der 
Gerichte vorgeschrieben ist, die Bestätigung des Königs erfordert. 
1X. Titel. 
Von der Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus in 
streitigen Fällen, und von dem Familien-Rathe. 
8. 1. 
Real- und vermischte Klagen gegen ein Glied des Königlichen 
Hauses werden bey den einschlägigen Königlichen Appellations- 
Gerichten angebracht. 
Svy. 21.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.