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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sv. 101. 
Sp. 102. 
268 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2. v. 4. Juni 1848. 
  
Die Ablösung der Weide-Rechte auf Gemeinde-Markungen oder 
Weide-Distrikten muß auf Verlangen der Mehrheit der Verpflichteten 
stattfinden, wenn sie für den ganzen Complex des Berechtigten ge- 
fordert wird. 
Die Entschädigung wird durch Schältzung nach Ziff. 4 des 
Art. 11. von den Culturs-Behörden ermittelt und festgesetzt. 
Ariikel 6. 
Alle rein persönlichen, nicht auf Grund und Boden haftenden 
Abgaben hören ohne Entschädigung auf. 
Artikel 7. 
Die im Eigenthum der Privaten, der Stiftungen und Com- 
munen befindlichen durch gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehobenen 
Grundgefälle gehen auf Verlangen der Berechtigten unter den nach- 
folgenden Bestimmungen, welche bezüglich der Fixirung sogleich in 
Vollzug zu setzen sind, an die zu gründende Ablösungs-Kassa des 
Staates über. 
Hinsichtlich der Stiftungen und Communen wird die Curatel- 
genehmigung als gegeben erachtet, wenn die gesetzlich bestehenden 
Verwaltungen derselben sich für das Eine oder das Anvere erklären. 
III. Abschnitt. 
Firirung unständiger Grundlasten. 
Artikel 8. 
Alle nicht durch Abschnitt II. dieses Gesetzes aufgehobenen un- 
ständigen Gefälle und Zehenten, dann alle Besitzänderungs-Abgaben 
sind sofort zu firiren, das heißt, in eine jährliche unveränderliche 
Abgabe von den pflichtigen Grundstücken umzuwandeln. 
Alle bereits rechtsgültig bestehenden, oder vor der amtlichen 
Behandlung zu Stande kommenden Fixationen oder Umwandlungen 
von Frohnen und Grundgefällen bleiben in Kraft. 
Artikel 9. 
Das Zehentfixum ist eine, dem gegenwärtigen reinen Durch- 
schnitt-Ertrag des Zehents gleichkommende unveränderliche Abgabe, 
die bei Getreid-Zehenten in den Getreidarten, in denen der Zehent 
bisher vorherrschend bestand, bei allen andern Zehenten in Gelo 
ausgedrückt wird.
	        

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