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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

ep. 105. 
Sp. 106. 
270 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2c. v. 4. Juni 1818. 
  
Jeder zwei, das Gericht den fünften ernennt. Unter ihnen 
entscheidet Stimmen-Mehrheit. Sind die Schätzer der Partheien 
verschiedener Ansicht, so entscheidet der Ausspruch des amtlich 
aufgestellten Schätzers; er muß sich aber inner den von den 
Schätzern der Partheien angenommenen Größen halten. 
Die Schätzer haben über ihre Verrichtung ein Protokoll 
zusesetmen, welches die Gründe ihrer Schätzung ausführlich 
enthält. 
Gegen die Entscheidung der Schätzer ist eine Berufung 
an das Appellations-Gericht binnen 14 Tagen gestattet. 
Artikel 12. 
Bei Weinzehent ist bei Ermittlung des 18jährigen Durch- 
schnittsertrages von 1828 bis 1845 zugleich der Ertrag ähnlicher 
Lagen im Rentamtsbezirke zu berücksichtigen. 
Artikel 13. 
Zehent-Pachtverträge lösen sich mit der Zehentfixirung ohne 
Entschädigung des Pächters auf. 
Artikel 14. 
Diie frlxirte Zehentabgabe nimmt die rechtliche Natur eines 
Bodenzinses mit den in F. 12. Ziffer 3 und 4. des Hypotheken- 
gesetzes und §. 12. Ziff. 7. der Prioritätsordnung vom 1. Juni 1822 
festgesetzten Vorzügen an. 
Dieselbe ist an dem vertragsmäßig oder herkömmlich bestimmten 
Tage, in Ermanglung eines solchen am 15. Dezember jedes Jahres, 
zu entrichten. 
Artikel 15. 
Laudemium. 
Das Aequivalent für das Obereigenthum und das Recht der 
Erhebung einer Besitzänderungs--Abgabe ist bei Erbrecht und Frei- 
stift der ein= und ein halbfache Betrag des ganzen Laudemiums, 
bei Leibrecht und Neustift, der doppelte Betrag des ganzen Leibgelves. 
Die Heimfälligkeit der Güter, auf welchen Leibgerechtigkeiten 
verliehen sind,'wird mit der Publikation des Gesetzes ohne Ent- 
schädigung aufgehoben. 
Obiges Aequivalent ist mit der nächsten Besitzänderung nach 
Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes fällig. Die Art der Festsetzung 
der Besitzänderungs-Reichnisse (Handlohn, Leibgeld u. dgl.) richtet
	        

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