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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

  
Sp. 123. 
278 Aulage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2c. v. 4. Juni 1818. 
  
Stäme des Reichs, unter Beobachtung der im Tit. X. é. 7. der 
Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und ver- 
ordnen, wie folgt: 
Art. 1. 
Sämmtliche Lehen können vom Lehenverbande befreit werden 
und zwar: 
1) Söhn= und Töchterlehen durch Erlag von ein Prozent, 
2) Männerlehen durch Erlag von drei Prozent, 
3) Heimfällige Lehen durch Erlag von zehn Prozent des Lehen- 
fassions-Werthes. 
Als auf dem Heimfalle stehend zu betrachten sind jene Lehen, 
welche nur noch auf vier Augen stehen, wenn Besitzer und beziehungs- 
weise Anwärter bereits das fünfzigste Lebensjahr erreicht haben. 
Den Vasallen steht es frei, das Ablösungs-Kapital baar oder 
in Ablösungs-Schuldbriefen zum Nennwerthe zu bezahlen, oder auch 
dasselbe als ein mit vier Prozent verzinsliches Bovenzins-Kapital 
auf das bisherige Lehen zu übernehmen. 
Art. 2. 
Ausgenommen von aller Allovifikatien sind: 
a) die thronlehenbaren Würden, 
b) jene Lehen, welche auf königlicher Dotation oder auf Staats- 
verträgen bernhen, soferne denselben nicht ein lästiger Rechts- 
titel zu Grunde liegt. 
Art. 3. 
Lehen, welche urkunrlich als aufgetragene (feuda oblata) oder 
durch den Vasallen vom Lehenherrn erkaufte (feuda emtitia) nach- 
gewiesen werden, verwandeln sich in volles Eigenthum ohne Entgelt. 
rt. 4. 
Die fiveicommissarischen Verhältnisse der Lehen, so wie die 
Berechtigung zur Erbfolge in denselben werden hiedurch nicht ver- 
ändert. 
Nach Aussterben der zur Lehen-Erbfelge Berechtigten geht das 
bisherige lehenbare Objekt an die Erben des letzten Besitzers über. 
Ein Consens der Agnaten und Milbelehnren oder Anwärter 
ist zur Allodifikation des Lehens nicht nothwendig. Dagegen bleikt 
es den Betheiligten überlassen, sich über ihre gegenseitigen Be- 
rechtigungen durch freies Uebereinkommen zu verständigen. Findet 
ein solches Einverständniß nicht Statt, so steht den Erbfolge-
	        

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