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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

#§. Das sog. Verfassungs-Verständniß. Vom 12. Juli 1. 43. 291 
  
Ausserordentliche, zur Zeit der Willigung unvorherseh- 
bare, sonach in das Bupyget nicht eingestellte Staats- 
bedürfniße finden in dem Reichsrelservefond und subsidiär in den 
etwaigen Ueberschüssen des Staats-Einkommens auch in diesem 
Falle ihre gesetzliche Deckung. 
Die in das Buvdget eingestellten Ausgaben aber können 
nur in so ferne realisirt werden, als sie die Natur eines 
zur Zeit der Willigung bestimmtvorherzusehenden Staats- 
bedürfnisses“ (s. §. II. Ziff. III. A. a und b) tragen, und sollten 
die Deckungsmittel nicht zulänglich seyn, alle in vas Bupget ein- 
gestellten Staats-Bedürfnisse zu decken, so befriediget die Regierung 
zunächst jene unter diesen Staats-Bedürfnissen. welche auf 
gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtungen beruhen, dann jene, 
welche ihr gemäß ihres regiminalen Ermessens als die dringenosten 
erscheinen. 
8. V. 
Die Verfassung gebietet ferner in Tit. VII. 8. 10 „daß ben 
Ständen bei jeder Versammlung eine genaue Nachweisung über 
die Verwendung des Staatseinkommens vorgelegt werde.“ 
g. VI. 
Aus dieser Verfassungs-Bestimmung folgt: 
I. in Absicht auf die Nachweisungen selbst: Daß 
bieselben alle irgendwie realisirten Staats-Einnahmen 
und alle irgendwie aus Staatsmitteln (namentlich 
auch in Gemäßheit des Tit. VII. §5. 8 der Verfassungs- 
Urkunde) als „ausserordentlich und unvorhersehbar“ aus 
Ueberschüssen des bestehenden Staats-Einkommens 
bestrittene Ausgaben genau und vollständig nachgewiesen 
(vokumentirt) darlegen müssen. 
In Absicht auf die Befugnisse der Stände: Daß 
biese befugt sind, die Nachweisungen einer sorgfältigen 
Prüfung zu unterwerfen, und sofern sie die Ueberzeugung 
schöpfen, es seyen entweder 
a) die Staats-Einnahmen nicht vollstänvdig und streng 
gesetzmässig verwirklicht, oder 
b) die in das Budget eingestellten ordentlichen und 
ausserordentlichen, bestimmt vorher zu sehenden 
Staats-Bedürfniße nicht vollständig, nicht ent- 
sprechend, oder mit Ueberschreitung ihrer budget- 
mässigen Größe bestritten, oder 
L 
18*8 
S. 273. 
S. 274.
	        

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