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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

13. Ges., b. Staatsgerichtshof u. bd. Verfah betr. B. 30. März 1850. 309 
nach Vernehmung Unseres Staatsraths, mit Beirath und Zu- 
stimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Ab- 
geordneten beschlessen, was folgt: - 
Art. 1. 
Der Staatsgerichtshof zur Aburtheilung der Anllagen, welche 
gegen Minister oder deren Stellvertreter nach Art. IX. des Ge- 
setzes vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Minister be- 
treffend, erhoben werden, ist bei dem obersten Gerichtshofe aus 
Sp. 135. 
dem Präsidenten, sechs Räthen, einem Gerichtsschreiber und zwölf 
Geschwornen zu bilden. Die allgemeinen Bestimmungen des 
Strasprocesses, insbesondere über das Verfahren vor den ordent- 
lichen Schwurgerichten finden auch auf den Staatsgerichtshof An- 
wendung, in so weit nicht durch das gegenwärtige Gesetz eine 
Abänderung getroffen ist. 
Art. 2. 
Finden sich die Kammern des Landtages oder eine derselben 
veranlaßt, gegen einen Minister oder dessen Stellvertreter auf dem 
Grunde der Art. IX. und X. des oben bemerkten Gesetzes förm- 
liche Anklage zu erheben, so sind die Anklagepuncte bestimmt zu 
bezeichnen und in jeder Kammer durch einen besonvern Ausschuß 
zu prüfen. 
Zum Zwecke der Prüfung der Anklagepuncte sind die be- 
treffenden Ausschüsse ermächtiget: 
1) zun oder schriftliche Gutachten von Sachverständigen zu 
erheben; 
2) die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch den 
ordentlichen Richter nach Maßgabe der allgemeinen gesetz- 
lichen Bestimmungen zu veranlassen, und 
13) von den einschlägigen Staatsministerien die nöthigen auf den 
Gegenstand der Anklage bezüglichen Erläuterungen zu verlangen. 
Art. 3. 
Nach Prüfung der Anklagepuncte und Vernehmung des be- 
theiligten Ministers mit seiner schriftlichen Verantwortung haben 
die besondern Ausschüsse den Kammern über das Ergebniß Bericht 
zu erstatten. 
Vereinigen sich beide Kammern über die Anklage, so bringen 
sie ihren Beschluß an den König. 
Der König läßt den Kammerbeschluß dem Präsidenten des 
obersten Gerichtshofes mittheilen; die zur Einreichung und Ver- 
tretung der Anklage gewählten Mitglieder der Kammern (Anklage- 
Sp. 136.
	        

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