Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

13. Ges., b. Staatsgerichtshof u. b. Verfahren#c. ber. V. 30. März 1850.311 
  
fahren bei Anklagen gegen Minister betreffend, treten 
nachfolgende Bestimmungen: 
„Zum Behufe der Bildung des Schwurgerichts hat 
der Landrath eines jeden Kreises aus den von den 
Landgerichten, welche innerhalb des Kreises ihren 
Sitz haben, hergestellten Jahreslisten der Haupt- 
und der Hülfsgeschwornen ohne Rücksicht auf die 
Kreisgrenzen jährlich fünfzig Geschworne für den 
Saatsgerichtshof zu wählen. 
Zu jeder Wahl wird die absolute Stimmen- 
mehrheit der Wählenden erfordert. 
Die Mitglieder des Landrathes und der beiden 
Kammern des Laudtages sind nicht wählbar. 
Aus den auf solche Weise vom Landrathe aus- 
gewählten Personen bildet sich die besonvdere Liste 
der bei dem Staatsgerichtshofe zu verwendenden Ge- 
schwornen.“ 
Art. 6. 
Sebald die Zusammenberufung des Staatsgerichtshefes ver- 
anlaßt ist, hat der Regierungspräsivent jedes Kreises, von dem Präsi- 
denten des obersten Gerichtshofes dazu aufgefordert, die vom Land- 
rathe angefertigte besondere Geschwornenliste für den Staatsgerichts- 
hof dem Appellatiensgerichtspräsidenten des Kreises mitzutheilen. 
Ven diesem werden sodann in Gegenwart von vier Mit- 
gliedern des Gerichtshofes und unter Zuziehung des Staatsanwalts 
aus den in eine Urne zu legenden Namen sämmtlicher auf jene 
besondere Liste gesetzten Staatsbürger für die bevorstehende Sitzung 
des Staatsgerichtshofes fünf hervorgezogen. 
Art. 7. 
Die Verzeichnisse der in solcher Weise gezogenen Geschwornen 
sind in kürzester Frist an den Präsidenten des obersten Gerichts- 
hofes einzusenden, welcher sie sämmtlich in ein Hauptverzeichniß zu- 
sammenstellen und vieses wenigstens acht Tage vor Eröffnung der 
Sitzung den Anklagebevollmächtigten sowie dem Augeklagten zu- 
stellen läßt. 
| Art. 8. 
Zu derselben Zeit ist den Anklagebevollmächtigten und dem 
Angeklagten das Verzeichniß sämmtlicher Mitglieder des obersten 
Gerichtshofes mit dem Beisügen zuzuschließen, daß. wenn ein Ab- 
lehnungsrecht ausgeübt werden welle, die betreffende Erklärung 
Sp. 130.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment