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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 140. 
Sv. 141. 
312 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
binnen drei Tagen, von dem Tage der Zustellung an, auf der 
Gerichtscanzlei einzureichen ei. 
Art. 9. 
Jeder der beiden Parteien steht das Recht zu, sechs Mit- 
glieder des obersten Gerichtshofes abzulehnen. Gründe der Ab- 
lehnung dürfen nicht angegeben werden. 
Art. 10. 
Wenn sich der Präsivent selbst unter den Abgelehnten befindet, 
oder auf andere Weise an der Ausübung seines Amtes gehindert 
ist, so tritt das im Range nächstfolgende nicht abgelehnte Mitglied 
des obersten Gerichtshofes an dessen Stelle. 
Art. 11. 
Als Richter treten von den nicht abgelehnten Räthen die sechs 
dem Dienste nach ältesten in den Staatsgerichtsheof. 
Die beiden im Dienstalter nächstfolgenden werden als Er- 
gänzungsrichter zu der Verbandlung beigezogen. 
|1 Art. 12. 
Der Angeklagte und, wenn mehrere Angeklagte vorhanden 
sind, jeder derselben ist berechtiget, sich so viele Vertheiviger zu 
wählen, als ihm Anklagebevollmächtigte gegenüber stehen. 
Im Uebrigen unterliegt die Wahl ver Vertheidiger keiner 
Beschränkung. 
Art. 13. 
Den Anklagebevollmächtigten stehen bei der ihnen übertragenen 
Vertretung ver Anklage außer den ihnen im gegenwärtigen Gesetze ein- 
geräumten Rechten alle gesetzlichen Befugnisse des Staatsanwaltes zu. 
Art. 14. 
Der Tag der Gerichtssitzung wird durch den Präsiventen in 
den Amtsblätern der. Kreise bekannt gemacht. 
Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und dem Tage der 
Gerichtssitzung müssen wenigstens vierzehn Tage in Mitte liegen. 
An vie Anklagebevollmächtigten, den Angeklagten, die Ge- 
schwornen, Zeugen und Sachverständigen erläßt der Präsident 
besondere Ladungen. 
Art. 15. 
Nur solche Zeugen und Sachverständige können vorgeladen 
werden, deren Vernehlmung die Anklagebevollmächtigten oder der 
Angeklagte wenigstens acht Tage vor Eröffnung der Sitzung be- 
antragt, und deren Namen, Stand und Aufenthaltsort sie sich
	        

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