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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

13. Ges., b. Staatsgerichtshof#u. d. Verfahren 2c. betr. V. 30. März 1850.313 
  
in derselben Zeit durch Vermiulung des Präsiventen gegenseitig 
bekannt gegeben haben. 
Art. 16. 
An dem festgesetzten Tage geht die Verhandlung und die Ab- 
urtheilung des Angeklagten durch die Geschwornen selbst dann 
vor sich, wenn der Angeklagte der gehörigen Vorladung ungeachtet 
ausgeblieben seyn sollte. 
Art. 17. 
Sind von den geladenen Geschwornen nicht wenigstens dreißig 
erschienen, so ist die Sitzung zu vertagen, und die ausgebliebenen 
Geschwornen sind vom Gerichtshofe, außer der im nachstehenden 
Art. 18. bestimmten Gelostrafe, in die Kosten der vereitelten Sitzung 
zu verurtheilen. 
Art. 18. 
Jeder Geschworne, welcher auf die Ladung weder erschienen 
ist, noch sein Ansbleiben auf zulängliche Weise entschuldiget, oder 
sich vor dem Schlusse der Sitzung wieder eigenmächtig entfernt 
hat, verfällt in eine Geldstrafe von einhundert bis fünfhundert 
Gulden. 
| Art. 19. Sv. 142. 
Die erwachsenen Acten werden in tdas Archiv des obersten 
Gerichtshofes abgeliefert. 
Wenn jedoch gegen den Angeklagten wegen zusammentreffender 
gemeiner oder Amts-Verbrechen ein weiteres Strafverfahren ein- 
geleitet oder ein Entschärigungsanspruch erhoben wird, so können 
sie an die betreffenden ordentlichen Gerichte hinausgegeben werden. 
Den beiden Kammern des Landtages ist gestattet, zu jeder 
Zeit von diesen Acten durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte auf 
der Canzlei des obersten Gerichtshefes Einsicht zu nehmen. 
Art. 20. 
In jedem Stande des Verfahrens vor dem Endurtheile kann 
durch einen dem Staatsgerichtshofe mitzutheilenden Beschluß der 
beiden Kammern des Landtages auf die weitere Verfolgung der 
Anklage verzichtet werden. . 
Dieser Verzicht steht einem von der Anklage freisprechenden 
Erkenmmnisse gleich. 
Art. 21. 
Eine Vertagung oder Auflösung des Landtages hat auf die 
Verfolgung der Anklage, und auf die Stellung der Anklage- 
bevollmächtigten keinen Einfluß.
	        

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