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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Ev. 185. 
322 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
deres beschlossen wird, zum Behnfe ver erstmaligen Berathung des 
Gegenstandes schriftlich erstattet, gedruckt und vertheilt werden. 
Art. 24. 
Die Berathung über die im Art. 23 bezeichneten Drucksachen 
kann ohne Zustimmung der Regierung nicht früher erfolgen, als nach- 
dem zwischen dem Tage, an welchem die Vertheilung stattgesunden 
hat, und dem Tage der Berathung zwei volle Tage verflossen sind. 
Die Gegenstände, welche sich auf Vorlagen und Mittheilungen 
der Regierung beziehen, sind ver allen anderen auf die Tages- 
ordnung zu bringen, wenn nicht die treffenden Staatsminister oder 
Regierungscommissäre einen Aufschub verlangen oder demselben 
beistimmen. 
C. Abstimmung und Beschlußfassung. 
Art. 25. 
Zur giltigen Abstimmung wird die Gegenwart der Mehr- 
heit jener Mitglieder erfordert, aus welchen verfassungsmäßig jede 
der beiden Kammern zu bestehen hat, mit Vorbehalt derjenigen 
Fälle, in welchen gesetzlich die Anwesenheit einer größeren Anzahl 
vorgeschrieben ist. 
Art. 26. 
Wenn im Augenblicke der Abstimmung diese Mehrzahl nicht 
versammelt ist, so hat der Prässident die Abwesenden für die nächste 
Sitzung persönlich laden und die Ladung bescheinigen zu lassen. 
Art. 27. 
Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten, welches nach 
geschehener zweimaliger richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte 
unter Androhung des Ausschlusses an ihn ergangene und nachge- 
wiesene Vorladung weder erscheint, noch sein Ausbleiben durch ge- 
nügend dargelegte Gründe rechifertigt, wird als ausgetreten be- 
trachtet. 
Art. 28. 
Wenn ein Mitglied der Kammer der Reichsräthe nach ge- 
schehener zweimaliger richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte 
unter Androhung des unten festgesetzten Rechtsnachtheils an das- 
selbe ergangene und nachgewiesene Vorladung weder erscheint nech 
sein Ausbleiben durch genügend dargelegte Grünre rechtfertigt, so
	        

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