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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 2. Das Volk.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 168. 
Sp. 180. 
324 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Bei Stimmengleichheit wird der in Berathung gezogene Vor- 
schlag als verworfen erachtet. 
D. Beziehungen der Kammern zu der Staats- 
regierung und untereinander. 
Art. 33. 
Die Kammer sowohl als die Ausschüsse haben innerhalb des 
Umfanges ihres Wirkungskreises das Recht, diejenigen Erläute- 
rungen und Aufschlüsse, welche sie erforderlich erachten, von den 
einschlägigen Staatsministerien zu verlangen und haben letztere 
solchem Ansinnen zu entsprechen. 
Unmittelbares Benehmen mit anderen Stellen und Behörden 
ist nicht gestattet. 
Die Ausschüsse sind ferner befugt, das mündliche und schrift- 
liche Gutachten von Sachverständigen zu erholen. 
Zur Abgabe solcher Gutachten kann Niemand angehalten 
werden, ebenso dürfen hiedurch keine eigenen Ausgaben für die 
Staatscasse erwachsen. 
Art. 34. 
Die von den Ausschüssen (Commissionen, Abtheilungen) bear- 
beiteten Vorträge sind den Staatsministern und k. Commissären 
gleichzeitig mit der Vertheilung an die Kammermitglieder zuzu- 
ellen. 
Art. 35. 
Für die nach Tit. VII. §. 14 der Verfassungs-Urkunde zu 
ernennenden Commissäre hat jede Kammer sogleich nach der Wahl 
der Ausschüsse die entsprechende Wahl vorzunehmen und gleichzeitig 
auch einen Stellvertreter zu wählen, welcher im Verhinderungsfalle 
des Commissärs in dessen Befugniß und Verpflichtung eintritt. 
Diese Commissäre und Stellvertreter haben ihre Functionen 
auch nach Verfluß der Wahlperiode und selbst im Falle der Auf- 
lösung der Kammern bis zur Ernennung von Nachfolgern fortzu- 
setzen. 
Art. 36. 
Diese Commissäre haben auch nach Beendigung des Landtags 
über die genaue Einhaltung ves gesetzlichen Staatsschuldentilgungs- 
planes und die Befolgung der über das Staatssschulventilgungs- 
wesen überhaupt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen fortwährend 
zu wachen.
	        

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