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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Addendum

Chapter

Title:
Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 9 
  
Artikel 13. 
Die K. Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben für 
jeden Wahlkreis einen Wahlkommissär zu ernennen und dies öffent- 
lich bekannt zu machen. 
Artikel 14. 
Die Wahl der Abgeordneten ist direkt und geheim. Sie er- 
folgt durch relative Mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen 
gültigen Stimmen mit der Einschränkung, daß der Gewählte wenig- 
stens ein Drittel dieser Stimmen auf sich vereinigen muß. 
Stellt sich bei einer Wahl eine solche Mehrheit nicht heraus, 
so ist eine weitere Wahlhandlung vorzunehmen, bei welcher die 
relative Mehrheit ohne Rücksicht auf ihr Verhältnis zur Gesamt- 
zahl der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. 
Ergibt sich bei einer dieser Wahlhandlungen Stimmengleichheit, 
so entscheidet das Los, welches der Wahlkommissär zu ziehen hat. 
Artikel 15. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben für jeden Wahlbezirk 
den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen 
Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen sowie 
das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen. 
Alles dies sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag 
und Stunde der Wahl ist mindestens acht Tage vor dem Wahl- 
termine durch die zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blätter 
zu veröffentlichen und von den Bürgermeistern in ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen. 
Artikel 16. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wahlberechtigten 
seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Bei- 
sitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahl- 
termine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des 
Wahlvorstandes zu erscheinen. 
Artikel 17. C. 134. 
Die Wahlhandlung beginnt um zehn Uhr vormittags und 
wird um sieben Uhr nachmittags geschlossen. 
Diejenigen Wähler, welche um sieben Uhr nachmittags im 
Wahllokale anwesend sind, werden zur Stimmabgabe noch zu- 
gelassen.
	        

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