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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel X. 41 
  
Sämmtliche Prinzen des Königlichen Hauses leisten nach 
erlangter Volljährigkeit ebenfalls einen Eid auf die genaue Beob- 
achtung der Verfassung. « 
Alle Staatsbürger sind bey der Ansäßigmachung und bey 
der allgemeinen Landes-Huldigung, so wie alle Staatsdiener 
bey / ihrer Anstellung verbunden, folgenden Eid abzulegen: 
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze 
„und Beobachtung der Staats-Verfassung; so wahr mir 
„Gott helfe, und sein heiliges Evangelium!“ 
S. 4. 
Die Königlichen Staats-Minister und sämmtliche Staats- 
biener. cind für die genaue Befolgung der Verfassung verant- 
wortlich. 
8. 5. 
Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch 
die Königlichen Staats-Ministerien oder andere Staatsbehörden 
geschehene verlehung der Verfassung in einen gemeinsamen 
Antrag an den König zu bringen, welcher denselben auf der 
Stelle abhelfen, oder, wenn ein Zweifel dabey obwalten sollte, 
sie näher nach der Natur des Gegenstandes durch den Staats- 
rath oder die oberste Justiz-Stelle untersuchen, und darüber 
entscheiden lassen wird. 
C. 6. 
Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufgefordert, 
gegen einen höhern Staats-Beamten wegen vorsetzlicher Ver- 
etzung der Staats-Verfassung eine förmliche Anklage zu stellen, 
so sind die Anklags-Puncte bestimmt zu bezeichnen, und in 
jeder Kammer durch einen besondern Ausschuß zu prüfen. 
Vereinigen ech beyde Kammern hierauf in ihren Be- 
schlüßen über die Anklage; so bringen sie dieselbe mit ihren 
Belegen in vorgeschriebener Form an den König. 
Dieser wird sie sodann der obersten Justiz= Stelle — in 
welcher im Falle der nothwendigen oder freywilligen Berufung 
auch die zweyte Instanz durch Anordnung eines andern Se- 
nats gebildet wird, — zur Entscheidung übergeben, und die 
Stände von dem gefällten Urtheile in Kenntniß setzen. 
Zwanzigste Verfassungsänderung. Das Ver- 
fassungsgesetz, die Verantwortlichkeit der Minister 
betr., v. 4. Juni 1848, ist abgedruckt in Anlage 2 Nummer 11 
S. unten S. 299 ff. « 
SpJns 
Sp. 139
	        

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