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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 1. Der König und sein Haus.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz vom 20. Angust 1879. 99 
  
kommen würden, wenn der Rechtsstreit in erster Instanz einem 
Landgericht zugewiesen wäre. 
Hü# die Verhandlung von Rechtsstreitigkeiten zwischen 
dem Könige und Mitgliedern des Königlichen Hauses unter 
sich ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. 
§ 4. Zustellungen erfolgen für den König an das Mini- 
sterium des Königlichen Hauses. 
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministerium 
des Königlichen Hauses bestellten Anwalt vertreten. . 
55. Der König und die Mitglieder des Königlichen Hauses 
sind zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet. 
§ 6. In den Fällen des § 340, Abs. 2 der Civilprozeß- 
ordnung und des § 71 der Strafprozeßordnung erfolgt die 
Zeugenvernehmung durch ein von dem Präsidenten des Ober- 
landesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs. 
Gegenüberstellung eines Mitglieds des Königlichen Hauses 
mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten findet nur 
dann statt, wenn sie von dem Ersteren verlangt wird. 
Der König und dessen Gemahlin können nicht zum Zeug- 
niß aufgerufen werden. 
50. 7. Die Abnahme des in einem bürgerlichen Rechts- 
streit einem Mitglied des Königlichen Lauses zufallenden 
arteieides erfolgt ohne Rücksicht darauf, bei welchem Gericht 
der Rechtsstreit anhängig ist, durch ein vom Präsidenten des 
Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs. 
Die dem Könige in einem bürgerlichen Rechtsstreit zu- 
fallenden Parteieide werden für ihn durch den gemäß der Be- 
stimmungen in § 4, Abs. 2 bestellten Anwalt geleistet 1. 
1958. Die Bestimmungen im sechsten und siebenten Buch 
der Civilprozeßordnung finden gegen den König und die Mit- 
glieder des Königlichen gpaules keine Anwendung 1: 
5„S)0. In dem Verfahren zur Sicherung des Beweises 
(6 447 fg. der Civilprozeßordnung) sind die Gesuche des 
Prozeßgegners des Königs oder eines Mitglieds des König- 
lichen Hauses auch in den Fällen des § 448, Abs. 3 der 
Civilprozeßordnung bei dem Oberlandesgericht anzubringen. 
Bur Vornahme der im achten Buch der Civilprozeßordnung 
bezeichneten gerichtlichen Amtshandlungen ist, sofern dieselben 
gegen ein Mitglied des Königlichen Hauses zu richten sind, 
ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig. 
1 S. Ges. vom 6. Juli 1900 8§ 20, 1. (s. unten S. 105). 
2 Ersetzt durch Ges. vom 6. Juli 1900.8 20, 2. S. daselbst. 
7* 
  
 
	        

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