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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Wahlgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

S. 1372. 
112 Anlage 2. Der Landtag. 
  
im Meißner Kreise und 
in der Oberlausitz 
je drei, 
im Leipziger, Erzgebirgischen und Voigtlän-- 
dischen Kreise Z 
je zwei 
Abgeordnete gewählt. 
§5 11. Um das Wahlrecht ausüben zu können, ist neben 
den allgemeinen Bedingungen der Stimmberechtigung (85 1 
und 2) das Eigenthum an einem Rittergute, oder an einem 
anderen Gute des platten Landes, welches mit wenigstens 
3000 Steuereinheiten belegt ist, erforderlich (vergl. auch § 5). 
Unter dieser Voraussetzung steht mit Ausnahme des 
Staatsfiscus auch juristischen Personen die Ausübung des 
Stimmrechts durch ihre gesetzmäßigen Vertreter zu. 
§5 12. Der Eigenthümer mehrerer Güter der § 11 ge- 
dachten Art kann das Stimmrecht, wenn letztere in einem und 
demselben Kreise gelegen sind, nur einmal, wenn die Güter 
in verschiedenen Kreisen liegen, in jedem derselben ausüben. 
§5 13. Zur Wählbarkeit ist nächst den Voraussetzungen 
des § 4 das Eigenthum an einem oder mehreren inländischen 
Rittergütern, welche einschließlich der damit etwa verbundenen, 
auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit 
wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind, oder an einem 
anderen Gute des platten Landes, auf welchem wenigstens 
4000 Steuereinheiten haften, erforderlich (vergl. auch § 5). 
Die Vertreter juristischer Personen (vergl. § 11) sind als 
solche nicht wählbar. 
&14. Auf Grund des mehreren Personen gemeinsam 
ustehenden Eigenthums an einem Gute kann nur eine derselben 
stinmberechti t und wählbar sein. Haben die nach 98 1 bis 
4 persönlich dazu Befähigten hierüber nicht eine Vereinbarung 
getroffen und angezeigt, 4K steht dem Aeltesten unter ihnen die 
Stimmberechtigung und Wählbarkeit zu. Bei Gleichheit des 
Alters entscheidet das Loos. 
  
1b) Wahlen für die zweite Kammer. 
6# 15. Diejenigen Orte, welche an der Wahl der Seaädt- 
schen Abgeordneten Theil zu nehmen haben, finden sich in 
der Beilage sub O verzeichnet.
	        

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