Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Wahlgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

S. 1373. 
114 Anlage 2. Der Landtag. 
  
Niemand kann das Stimmrecht an mehr als einem Orte 
ausüben. « 
§+ 19. Auf den Fall, wenn das Eiimuhun an einem 
Wohnhause mehreren Personen gemeinsam zusteht, ist die Vor- 
schrift im 6 14 analog, jedoch mit der Beschränkung anzu- 
wenden, daß das Stimmrecht nur durch Ortseinwohner aus- 
geübt werden kann. Mit dieser Beschränkung können auch die 
übrigen Miteigenthümer das Stimmrecht dann ausüben, wenn 
sie unter Zurechnung der auf ihren duen fallenden Grund- 
steuern den § 18 unter b bemerkten Census haben. 
Wegen gemeinsamen Eigenthums an einem anderen Grund- 
stücke oder wegen gemeinsamen Gewerbebetriebs steht an sich 
Niemandem die Stimmberechtigung zu. Es ist jedoch jedem 
Miteigenthümer, beziehendlich Theilhaber, der auf seinen An- 
theil fallende Theil der gemeinsamen Steuern bei Berechnung 
des Census mit anzurechnen. « 
So lange etwas Anderes nicht nachgewiesen ist, wird 
in Vorfchachten Fällen angenommen, daß sämmtliche Antheile 
gleich sind. - 
§ 20. Die Wählbarkeit wird außer den & 4 bemerkten 
Voraussetzungen ferner dadurch bedingt, daß der zu Er- 
wählende an Grundsteuern von ihm eigenthümlich zugehörigen 
inländischen Grundstücken oder an directen Personallandesab-= 
gaben oder an beiden zusammen wenigstens 
«" zehn Thaler 
jährlich entrichtet (vergl. übrigens 8 5). 
Bei Berechnung dieses Steuerbetrags leiden die Vor- 
schriften im § 19, Abs. 2 und 3 analoge Anwendung. 
621. Bei dem 85 18 und 20 vorgeschriebenen, Census 
sind die Ansätze der Steuercataster zum Grunde zu legen und 
ist jede Steuereinheit zu neun Pfennigen zu veranschlagen. 
  
  
II. Vom Wahlverfahren. 
A. Allgemeine Vorschriften. 
. IT Die Veranstaltung von Landtagswahlen wird von 
dem Ministerium des Innern angeordnet. 
§& 23. Zum Zwecke der Wahlen find stets übersichtliche 
Listen der Stimmberechtigten zu halten. Dieß geschieht, soviel 
die Wahlen zur ersten Kammer anlangt, für jeden der fünf 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.