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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Wahlen
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Wahlgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • 1. Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom 3. December 1868. Mit den Abänderungen des Gesetzes vom 20. April 1892.
  • 2. Ausführungsverordnung zum Wahlgesetz.
  • 3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
  • 4. Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 betreffend; vom 7. Mai 1909.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

2. Verordnung zur Ausführung des Wahlgesetzes v. 4. Dec. 1868. 122 
  
§+ 9. Die Obrigkeiten haben, insoweit die Wahllisten 
nicht von ihnen selbst geführt werden, von den ihnen bekannt 
gewordenen Fällen einer Entziehung der Stimmberechtigung 
nach 6 2 des Gesetzes den mit Führung der Listen beauftrag- 
ten Organen Nachricht zu geben. 
§5 10. Die für die Ermittelung des Census erforderlichen 
Unterlagen haben die Führer der Wahllisten sich durch Ein- 
sicht der Steuercataster, Heberegister, Besitzstandverzeichnisse 2c. 
zu verschaffen. « 
3 11. Zu Anfang des Monats Juni ist alljährlich von 
den mit Führung der Listen beauftragten Organen auf die 
vorzunehmende Revision der Listen (§ 24 des Gesetzes), auf 
das jedem Betheiligten zustehende Recht der Einsichtnahme 
von letzteren und auf die Nothwendigkeit, etwaige Einsprüche 
gegen den Inhalt rechtzeitig anzubringen, öffentlich aufmerksam 
zu machen. 
§* 12. Aus der Bestimmung im § 26 des Gesetzes ergiebt 
" daß der Zeitpunkt, wo die Wahllisten geschlossen werden, 
ür die Beurtheilung der Stimmberechtigung, also insbesondere 
für das hierzu erforderliche Alter, Ansässigkeit, Steuerentrich- 
tung 2c. dergestalt maßgebend ist, daß die später eintretende 
Erfüllung des erforderlichen Alters ebenso wie ein Zuwachs 
in der Steuerentrichtung bei den Wahlen, für welche die ge- 
schlossenen Listen zum Anhalte zu dienen haben, nicht berück- 
sichtigt werden kann. 
§ 13. Ist Jemand in der Liste eingetragen, welchem die 
Stimmberechtigung nicht oder nicht mehr zukommt, so ist dieß, 
sobald es bemerkt wird, zu berichtigen. 
§ 14. Sobald eine Wahl zur II. Kammer ausgeschrieben 
wird, sind in den dabei betheiligten Wahlkreisen sämmtliche 
Wahllisten nach Ablauf der im Gcege (5 260) bestimmten sieben- 
üüigen Reclamationsfrist bei 5 Thaler —.—Strafe sofort 
an die Ortsobrigkeit einzusenden, der Letzteren auch zugleich 
die gegen die Liste etwa erhobenen Einsprüche unter Mit- 
theilung der darauf bezüglichen Eingaben anzuzeigen. 
§5 15. Es erscheint zwar ganz zweckmäßig, daß die Obrig- 
keiten Stimmzettel, welche zugleich den Hinweis auf Zeit und 
Ort der Abstimmung enthalten, zur Benutzung bei letzterer 
vertheilen lassen, doch bleibt es völlig in das Belieben der 
Stimmberechtigten gestellt, ob sie sich bei Abgabe ihrer Stimmen 
dieser oder anderer Stimmzettel bedienen wollen. 
  
  
  
  
  
  
 
	        

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