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Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Erster Jahrgang. 1885. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Erster Jahrgang. 1885. (26)

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_6
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1909
Edition title:
Vierte Auflage.
Scope:
271 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai 1909. Samt fünf Anlagen.

Chapter

Title:
Anlage 2. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Wahlgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Wahlgesetz für die 2. Kammer der Ständeversammlung; vom 5. Mai 1909.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Erster Jahrgang. 1885. (26)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Chronik der wichtigsten Ereignisse des Jahres 1886.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Die Österreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Portugal.
  • IV. Spanien.
  • V. Großbrittannien.
  • VI. Frankreich.
  • VII. Italien.
  • VIII. Schweiz.
  • IX. Belgien.
  • X. Niederlande.
  • XI. Dänemark.
  • XII. Schweden und Norwegen.
  • XIII. Rußland.
  • XIV. Die Türkei und ihre Vasallenstaaten.
  • 1. Die Türkei.
  • 2. Bulgarien, Ostrumelien und der serbisch-bulgarische Krieg.
  • 3. Ägypten.
  • XV. Rumänien.
  • XVI. Serbien.
  • XVII. Griechenland.
  • XVIII. Vereinigte Staaten von Amerika.
  • XIX. Mittel- und Süd-Amerika.
  • Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1885.
  • Alphabetisches Register zu Abschnitt II.
  • Inhalts-Verzeichnis.

Full text

Die Täürkei und ihre Vasallenkaeten. (Oktbr. 31.— Novbr. 5.) 369 
an den Tag zu legen, da dieses Prinzip allein auf der Balkan-Halbinsel die 
Ordnung, Wohlfahrt und den Frieden garantieren könne, und nur dieses 
Prinzip die Vermeidung jener Konflikte gestatte, die sonst aus einer Störung 
des durch die weise Entscheidung der Mächte zwischen den verschiedenen 
Staaten # Halbinsel aufgerichteten Gleichgewichtes entstehen könnten. (St. A. 
46, 8877. 
31. Oktober. Antwort der griechischen Regierung auf die 
Kollektivnote der Mächte vom 22. (13.) Oktober. (Siehe Griechen- 
land.) 
Ende Oktober. Verschmelzung der ostrumelischen mit der 
bulgarischen Verwaltung. 
Der Fürst unterstellt die ostrumelische Verwaltung direkt dem bulga- 
rischen Ministerium um damit den Gerüchten entgegenzutreten, als sei er 
gewillt, sich einer Entscheidung der Großmächte, welche die Trennung beider 
Länder fordern, zu unterwerfen. 
2. November. Ausschließung des Fürsten Alexander aus der 
russischen Armee. 
Der vom Kaiser erlassene Armeebefehl lautet: „Se. Hoheit der Fürst 
Alexander von Bulgarien ist von den Listen der russischen Armee ausge- 
schlossen. Das 13. Schützen-Bataillon Sr. Hoheit des Fürsten von Bulgarien 
wird fortan einfach „das 13. Schützen-Bataillon“ heißen.“ Als Grund der 
Maßregel wird in russischen Blättern eine angebliche Ansprache des Fürsten 
an sein Heer angeführt, in welcher derselbe geäußert haben soll, die russischen 
Offiziere hätten die Bulgaren in der Stunde der Gefahr verlassen. Öster- 
reichische Blätter behaupten, die Ordre sei direkt von der Kabinetskanzlei 
des Zaren ausgegangen und habe sogar die kaiserliche Familie und die Mi- 
nister überrascht. 
5. November. Erste Sitzung der Botschafterkonferenz in Kon- 
stantinopel. (Siehe 28. November.) 
13. November. Kriegserklärung Serbiens an Bulgarien. 
Die Note des serbischen Ministers des Auswärtigen an den serbischen 
Vertreter in Sophia lautet: „Die Kommandanten der 1. Division und die 
Grenzbehörden bringen gleichzeitig zur Anzeige, daß die bulgarischen Truppen 
heute um 7⅛ Uhr morgens die Positionen angegriffen haben, welche ein 
Bataillon des ersten Infanterie-Regiments auf serbischem Territorium in der 
Umgebung von Mlassina eingenommen hat. Die königliche Regierung sieht 
diesen unbegründeten Angriff für eine Kriegserklärung an. Ich bitte Sie, 
Herr Agent, im Namen derselben Herrn Tsanow, Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten, bekanntzugeben, daß Serbien, indem es die Konsequenzen 
dieses Angriffes annimmt, sich als im Kriegszustande mit dem Fürstentume 
Bulgarien befindlich erachtet, beginnend Samstag den 14. November, mit der 
sechsten Stunde morgens. Garaschanin.“ 
In Konstantinopel gibt die serbische Regierung die Versicherung ab, 
Serbien halte seine frühere Erklärung aufrecht, daß es nicht nur auf die 
Wiederherstellung, sondern auch für die Befestigung der Autorität des Sul- 
tans in den Balkanländern bedacht sei. 
Der König erläßt eine Proklamation, in welcher es heißt: Zur 
Wahrung der Interessen des Landes habe er alle notwendigen, durch die 
Verletzung der Verträge seitens Bulgariens herausgeforderten Maßregeln er-
	        

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