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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
Editor:
Bitter, Rudolf von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bitter_handw_preussen_zweiter_band
Title:
Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z).
Editor:
Bitter, Rudolf von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
1055 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (L-Z).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Pacht - Punktationen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung [zu den Seiten 1., 9., 180., 214.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • (No. 1598.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11ten April 1835., betreffend die Befreiung der 6 volle Wochen bei den Fahnen versammelten Landwehr-Mannschaften von der Klassensteuer. (1598)
  • (No. 1599.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20sten April 1835., durch welche des Königs Majestät den Städten Schmiegel und Schrimm im Großherzogthume Posen die revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831. zu verleihen geruht haben. (1599)
  • (No. 1600.) Gesetz über die Kompetenz der Dienst- und Gerichtsbehörden zur Untersuchung der von Staatsbeamten verübten Ehrenkränkungen. Vom 25sten April 1835. (1600)
  • (No. 1601.) Gesetz, betreffend die Real-Jurisdiktion über veräußerte Theile eines eximirten Landgutes. Vom 25sten April 1835. (1601)
  • (No. 1602.) Gesetz wegen Erleichterung der Ablösung des Heimfallrechtes in der Provinz Westphalen. Vom 25sten April 1835. (1602)
  • (No. 1603.) Gesetz über Verträge zahlungsunfähiger Schuldner zum Nachtheil der Gläubiger. Vom 26sten April 1835. (1603)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Sechstes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1831. 1832. 1833. 1834. 1835.

Full text

— 50 — 
(No. 1600.) Gesetz uͤber die Kompetenz der Dienst- und Gerichtsbehorben zur Untersuchung 
der von Staatsbeamten veruͤbten Ehrenkraͤnkungen. Vom 25sten April 1835. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 7. 
Um die Zweisel zu erledigen, welche über die Kompetenz der Dienst= und 
Gerichtsbehörden zur Untersuchung und Bestrafung der von Staaksbeamten ver- 
übten Ehrenkränkungen erhoben sind, verordnen Wir auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für 
den ganzen Umfang Unserer Monarchie, wie folgt: 
Wer gegen einen Sctaatsbeamten Beschwerde darüber erheben will, daß 
derselbe sich aus Veranlassung seiner amtlichen Wirksamkeit einer Ehrenkränkung 
schuldig gemacht habe, hat seinen Antrag bei der Dienstbehörde des Angeschul- 
digten anzubringen. 
8. 2. 
Die Dienstbehoͤrde hat die Verpflichtung, zu pruͤfen: ob der Angeschul- 
digte bei den angezeigten Handlungen oder Aeußerungen innerhalb seiner Amts- 
Befugnisse geblieben sey, oder dieselben überschritken habe. 
Entscheidet die Dienstbehörde, daß der Angeschuldigte seine Amtsbesugnisse 
nicht überschritten habe, so findet gegen diese Entscheidung nur ein Rekurs Statt, 
welcher binnen vier Wochen nach der Behändigung der Entscheidung bei der 
höheren Diemtbehörde anzubringen ist. 
Erkldren die Dienstbehörden den Angeschuldigten für straffällig, so liegt 
denselben ob, die Strafe zu bestimmen, oder die gerichtliche Untersuchung zu 
veranlassen. 
Die Bestimmung der Strafe erfolgt durch die Dienstbehörden 
a) wenn die angezeigte Ehrenkränkung nicht von der Beschaffenheit ist, 
daß sie sich nach Dorschrift des §. 216. des Anhanges zur Allgemeinen 
Gerichtsordnung zu einer fiskalischen Untersuchung eigner, oder 
b) wenn der Beleidigte erklärt hat, daß er die ihm widerfahrene Ehren- 
kränkung nur von der Dienstbehörde gerügt wissen wolle. 
Außer diesen beiden Fällen hat die Dienstbehörde die Sache zur gericht- 
lichen Untersuchung abzugeben. 
. 5. 
Hält der Beleidigte die von der Dienstbehörde festgesetzte Strafe für zu 
gelinde, so hat er die Wahl, entweder bei der höheren Dienstbehörde den Re- 
kurs zur Verschärfung der Strase zu erheben, oder auf gerichtliches Verfahren 
und Erkenntniß anzutragen. Verfolgt er seine Beschwerde bei der höheren 
Dienstbehörde, so ist der Antrag auf gerichtliche Untersuchung nicht ferner zu- 
(Assig. Trägt er aber auf gerichtliches Verfahren an, so wird die Sache vor- 
s ristsmaßig eingeleitet. Erfolgt jedoch durch das rechtskraftige Erkenntniß keine 
rtere Strafe, als die von der Dienstbehörde abgemessene, so sallen dem Pro- 
vokanten sämmtliche Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Last. 3 
6.
	        

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